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Juristische Personen
Nachschlagewerk zum Presserecht

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Sind aufgrund hoheitlicher Anerkennung rechtsfähig, das bedeutet sie können selbst Träger von Rechten und Pflichten sein. Zu unterscheiden sind juristische Personen des Privat- sowie des öffentlichen Rechts. Die Grundform der juristischen Person des Privatrechts ist der eingetragene Verein (e.V.) auf dieser bauen andere juristische Personen wie etwa die GmbH, die Aktiengesellschaft oder die eingetragene Genossenschaft auf. Rechtsfähigkeit erlangen sie durch die Eintragung in Handels- oder Vereinsregister.

Juristische Personen des öffentlichen Rechts besitzen ebenfalls Rechtsfähigkeit, diese wurde ihnen durch öffentlich-rechtlichen Hoheitsakt verliehen. Sie verfügen über das Recht der Selbstverwaltung, unterstehen staatlicher Aufsicht und können für ihren Aufgabenbereich in der Regel Satzungen erlassen. Unterschieden wird zwischen Körperschaften (Gebietskörperschaften: Bund, Länder, Gemeinden; Personal- und Realkörperschaften, beispielsweise Industrie- und Handelskammern, Universitäten) und Anstalten (wie etwa das ZDF oder die AOK) sowie Stiftungen des öffentlichen Rechts.

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