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Mittelbare Drittwirkung
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Das Wertesystem der Grundrechte ist für die gesamte Rechtsordnung und damit auch für das Zivilrecht verbindlich. Das hat das Bundesverfassungsgericht in seinem „Lüth“-Urteil aus dem Jahre 1958 begründeten Theorie der mittelbaren Drittwirkung festgeschrieben. Die Folge: Keine Rechtsnorm darf im Widerspruch zu den Grundrechten stehen – jede Auslegung hat in ihrem Sinne zu erfolgen. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung der Zivilgerichte, die Ausstrahlungswirkung der Grundrechte zu beachten, um die Betroffenen nicht in ihren Grundrechten zu verletzten. Dabei prüft das Bundesverfassungsgericht, ob das ordentliche Gericht die Reichweite und Wirkkraft der Grundrechte im Zivilrecht ausreichend beurteilt hat. Das Bundesverfassungsgericht folgt dieser sogenannten Lehre der „mittelbaren Drittwirkung“ in ständiger Rechtsprechung.

Beim Schutz des Persönlichkeitsrechts geht es regelmäßig darum, das Spannungsverhältnis zwischen dem durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierten allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem von Art. 5 GG geschützten Recht auf freie Meinungsäußerung und die Kunstfreiheit in Gleichgewicht zu halten.

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