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Öffentlichkeitssphäre
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Der Bereich der Lebensgestaltung des Einzelnen, welcher sich in der Öffentlichkeit bewegt, gehört zur Öffentlichkeitsphäre. Von diesem Bereich kann die Öffentlichkeit ungehindert Kenntnis nehmen. Unbeachtlich ist dabei, ob der Betroffene sich bewusst der Öffentlichkeit präsentiert oder die Öffentlichkeit Kenntnis nehmen soll.

Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit wird bei einer Berichterstattung über Einzelheiten aus diesem Bereich dem Interesse des Einzelnen an der Nichtveröffentlichung in der Regel überwiegen. Insbesondere Personen, die in der Öffentlichkeit stehen wie z.B. Politiker, Sportler oder Schauspieler, müssen eine Berichterstattung, jedenfalls im Hinblick auf die Ausübung ihrer Aufgaben, hinnehmen.

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