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Pressefreiheit (Einschränkung)
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Die Pressefreiheit ist in Art. 5 Abs. 1 des Grundgesetzes geschützt. Hierdurch soll das Recht der Medien auf freie Ausübung ihrer Tätigkeit, insbesondere das Veröffentlichen von unzensierten Informationen und Meinungen gewährleistet werden, um so zu einer freien Meinungsbildung beizutragen. Träger der Pressefreiheit sind alle im Pressewesen tätigen Personen und Unternehmen, wie etwa Journalisten, Redakteure, Zeitungsverleger oder Herausgeber. Die Pressefreiheit reicht von der Beschaffung der Information bis zur Verbreitung der Nachrichten und Meinungen. Die Ausübung der Pressefreiheit steht unter dem Vorbehalt des Art. 5 Abs. 2 des Grundgesetzes, dem Recht der Ehre und des Jugendschutzes sowie der allgemeinen Gesetze. Bei der Abwägung zwischen der Pressefreiheit und dem geschützten Rechtsgut eines Dritten ist die überragende Bedeutung der Pressefreiheit aber zu berücksichtigen.

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