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Unterlassung im Persönlichkeitsrecht
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht

Veröffentlicht am

Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, steht dem Verletzten ein Anspruch auf Unterlassen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und aus § 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. 22, 23 KUG zu. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.

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