Unterlassung im Persönlichkeitsrecht
Nachschlagewerk zum Persönlichkeitsrecht
Wird das Recht am eigenen Bild verletzt, steht dem Verletzten ein Anspruch auf Unterlassen aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB und aus § 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. 22, 23 KUG zu. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr.