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Verleumdung
Nachschlagewerk zum Presserecht

Die Verleumdung ist im Strafgesetzbuch unter Strafe gestellt - dort im § 187 StGB. Sie schützt die persönliche Ehre des Einzelnen. Die Verleumdung erfasst das bewusst wahrheitswidrig Behaupten oder Verbreiten einer ehrenrührigen Tatsache gegenüber einem Dritten. Der Unterschied zur Üblen Nachrede besteht darin, dass der Äußernde bei einer Verleumdung weiß, dass er die Unwahrheit spricht, wohingegen es bei der üblen Nachrede reicht, dass die Tatsache nicht erwiesen wahr ist.

Beispiel: „XY geht wöchentlich in den Puff“, obwohl man genau weiß, dass XY noch nie in seinem Leben im Puff war und nur zufällig so oft daran vorbeiläuft, weil er seine kranke Oma jede Woche besucht, welche direkt neben dem Etablissement wohnt. Der Unterschied zur Üble Nachrede ist hier ersichtlich.

Eine Verleumdung kann sowohl strafrechtlich (Anzeige) als auch zivilrechtlich (Abmahnung) verfolgt werden.

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