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Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

In § 189 StGB untersagt der Gesetzgeber das Verunglimpfen des Andenkens Verstorbener. Der Mensch soll auch nach seinem Tod in seiner Ehre geschützt werden. Geschützt ist dabei nicht nur die Menschenwürde des Verstorbenen über seinen Tod hinaus, sondern auch das Pietätsempfinden seiner Angehörigen. Eine Verunglimpfung setzt grundsätzlich eine besonders grobe und schwerwiegende Herabsetzung des Verstorbenen voraus. Dies wird bei einer Verleumdung nahezu immer der Fall sein, bei einer Üblen Nachrede jedoch nur, wenn diese von einigem Gewicht ist. Eine einfache Beleidigung wird hingegen nur dann ausreichen, wenn diese unter besonders gravierenden Begleitumständen - wie etwa hinsichtlich Ort oder Inhalt der Äußerung - erfolgt. Insbesondere kann sich eine Verunglimpfung auch auf eine Gruppe von Personen beziehen, deren Gemeinsamkeit sich gerade aus den Umständen ihres Versterbens ergibt.

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