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Wahrnehmung berechtigter Interessen
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Bei dem § 193 StGB, der Wahrnehmung berechtigter Interessen, handelt es sich nicht um einen Straftatbestand, sondern um einen Rechtfertigungsgrund. Eine Beleidung und eine Beleidung - in Ausnahmefällen sogar eine Verleumdung - können daher gerechtfertigt und nicht strafbar sein, wenn der Äußernde mit einem berechtigten Interesse gehandelt hat. Erlaubt sind daher tadelnde Urteile über wissenschaftliche, künstlerische oder gewerbliche Leistungen. Ein berechtigtes Interesse kann nicht nur das Individualinteresse darstellen, sondern auch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit - dies ist allerdings nicht mit Sensationsgier zu verwechseln! Deshalb ist dieser Rechtfertigungsgrund insbesondere für Journalisten von großer Bedeutung, denn er erlaubt auch das Äußern unbewusst unwahrer bzw. zweifelhafter Tatsachenbehauptungen, sofern die Medien ihrer Informationspflicht nachgekommen sind. Andernfalls liefe der Journalist immer Gefahr, aufgrund einer Verbreitung von Tatsachenbehauptungen, welche sich im Nachhinein als falsch erweisen bzw. nicht erwiesen wahr sind, zur Rechenschaft gezogen zu werden.

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