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Gegendarstellung
Nachschlagewerk zum Presserecht

Veröffentlicht am

Den Abdruck einer Gegendarstellung kann man fordern, wenn in einer Veröffentlichung (z. B. in einer Zeitung, Zeitschrift oder einem Online-Medium) Tatsachenbehauptungen über eine Person oder ein Unternehmen verbreitet wurden, die unvollständig oder auch unwahr sind. Die Gegendarstellung dient dazu, der betroffenen Person oder Institution die Möglichkeit zu geben, ihre Sicht der Dinge darzustellen.

Damit ein Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung besteht, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Tatsachenbehauptung: Die Gegendarstellung muss sich auf eine Tatsachenbehauptung beziehen. Reine Meinungsäußerungen können nicht durch eine Gegendarstellung korrigiert werden.
  2. Betroffenheit: Die Person oder das Unternehmen, das die Gegendarstellung fordert, muss direkt von der unvollständigen oder falschen Tatsachenbehauptung betroffen sein.
  3. Richtigkeit: Die Tatsachenbehauptung in der ursprünglichen Veröffentlichung muss falsch oder unvollständig sein. Die Gegendarstellung muss sich auf diesen Punkt beziehen.
  4. Frist: Der Anspruch auf Gegendarstellung muss in der Regel zeitnah nach der Veröffentlichung geltend gemacht werden. Die genauen Fristen können je nach Bundesland und Medium variieren, betragen aber oft etwa 14 Tage nach Kenntnisnahme der Veröffentlichung.
  5. Form und Inhalt: Die Gegendarstellung muss schriftlich erfolgen, sachlich formuliert sein und sich auf den beanstandeten Punkt beschränken. Sie darf nicht mehr Raum einnehmen als die ursprüngliche falsche Tatsachenbehauptung.

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat man in Deutschland nach dem Presserecht (Beispiel: § 11 Landesmediengesetz Rheinland-Pfalz) und Pressegesetz der jeweiligen Länder das Recht, eine Gegendarstellung zu verlangen. Die betroffene Person kann den Abdruck der Gegendarstellung in dem Medium fordern, in dem die falsche Tatsachenbehauptung veröffentlicht wurde, und dieser Abdruck muss in der gleichen Weise und im gleichen Umfang wie die ursprüngliche Veröffentlichung erfolgen.

weitere Informationen zur Gegendarstellung

Das Recht auf Gegendarstellung schützt die Selbstbestimmung des Einzelnen  über die Darstellung der eignen Person in der Presse und den Medien. Jeder Mensch (und auch Unternehmen) hat das Recht darüber zu entscheiden, wie er sich der Öffentlichkeit darstellen will und in welchem Umfang.

Der Anspruch auf Gegendarstellung entsteht, wenn die Person durch Tatsachenbehauptungen in der Presse oder den Medien unmittelbar oder mittelbar betroffen ist.  Das ist der Fall, wenn durch die Berichterstattung in die Lebensverhältnisse des Betroffenen eingegriffen wird. Die Tatsachenbehauptung muss nicht unwahr oder falsch sein.

Der Betroffene hat nun das Recht, einen Sachverhalt, über den zuvor in einem Medium, wie etwa einer Zeitung berichtet wurde, aus eigener Wahrnehmung darzustellen. Dahinter steht der Gedanke, dass jemand, der Gegenstand der öffentlichen Berichterstattung geworden ist, sich an vergleichbarer Stelle und in vergleichbarem Umfang äußern bzw. etwas gegenteilig darstellen darf.

Das Recht auf Gegendarstellung besteht auch im Internet gegenüber Anbietern von Telemedien. Das bedeutet, dass man als Betroffener auch gegen den Inhaber einer Internetseite mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten eine Gegendarstellung durchsetzen kann.

 

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