Vernichtungsanspruch § 37 KUG
Nachschlagewerk zum Presserecht
Der durch ein verbreitetes Bildnis in seinem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht Verletzte hat einen Anspruch auf Vernichtung aus § 37 KUG. Voraussetzung ist, dass der Verletzer im Besitz der herauszugebenden Gegenstände ist.
Ihm steht danach ein Anspruch auf Vernichtung der veröffentlichten Exemplare, der Herstellungsmittel sowie des widerrechtlich erstellten Bildnisses zu.