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Bagatellfall, § 97a II Urhebergesetz
Wann liegt ein Bagatellfall vor?

Veröffentlicht am

Nach § 97a Absatz 2 Urhebergesetz können die Aufwendungen der anwaltlichen Dienstleistungen für eine Abmahnung auf 100 Euro beschränkt werden, wenn es sich um eine erstmalige Anmahnung in einem einfach gelagerten Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs handelt. Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Eine erstmalige Abmahnung liegt vor, wenn der Abgemahnte bisher noch keine identische oder im Kern wesensgleiche Verletzungshandlung gegenüber dem abmahnenden Rechteinhaber begangen hat.

Ein einfach gelagerter Fall ist nach den Vorgaben des Gesetzgebers anzunehmen, wenn er nach Art und Umfang einfach zu bearbeiten ist und damit zur Routine gehört. Hierbei wird auf den Kenntnisstand eines Durchschnittsanwalts abgestellt. Bestehen bezüglich der Begründetheit der Abmahnung keine Zweifel, handelt es sich um einen einfach gelagerten Fall. Die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung ohne vorherigen Rechtserwerb, gilt als Beispiel für einen einfach gelagerten Fall.

Die Rechtsverletzung muss zudem unerheblich sein. Hierzu ist ein geringes Ausmaß der Verletzung in qualitativer und quantitativer Hinsicht erforderlich. In die Rechte des Abmahnenden darf nur geringfügig eingegriffen werden und die Folgen müssen durch schlichtes Unterlassen beseitigt werden können.

Die Rechtsverletzung darf nicht im geschäftlichen Verkehr stattfinden. Ein Handeln im geschäftlichen Verkehr ist jede wirtschaftliche Tätigkeit auf dem Markt, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks zu dienen bestimmt ist. Der Begriff ist grundsätzlich weit auszulegen. Wie weit der geschäftliche Verkehr tatsächlich gefasst wird, wird von der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt.

eBay

Das Landgericht Hamburg legt den Begriff sehr weit aus. Nach der Rechtsprechung dieses Gerichts, ist Handeln im geschäftlichen Verkehr ohne weiteres anzunehmen für denjenigen, der über eBay Waren zum Verkauf anbietet. Der Verkaufserlös sowie die Anzahl der Verkäufe, werden vom Gericht dabei nicht berücksichtigt.

Anders beurteilt das OLG Braunschweig (Urteil vom 8. Februar 2012 – 2 U 7/11) die Reichweite des geschäftlichen Verkehrs. Für die Feststellung eines Verkaufs im geschäftlichen Verkehr können danach folgende Indizien herangezogen werden:

  • Wiederholte Angebote gleichartiger Waren, insbesondere von Neuwaren
  •  die zum Verkauf angebotenen Waren wurden kurz zuvor selbst bei eBay erworben
  •  der eBay Verkäufer ist auch sonst gewerblich tätig oder verkauft Waren für Dritte
  •  hohe Anzahl von Feedbacks
  •  hohe Anzahl von Angeboten innerhalb eines kurzen Zeitraums sowie Angebot von neuwertigen Markenartikeln.

Filesharing

§ 97a Absatz 2 Urhebergesetz findet bei Filesharing Fällen regelmäßig keine Anwendung. Argumentiert wird, es liege schon kein einfach gelagerter Fall vor, da eine Adressermittlung notwendig sei. Diese Argumentation erscheint fragwürdig, da es sich bei den  Abmahnungen um ein Massengeschäft handelt. Die Ermittlung der Adresse ist insofern Routine. Da beim Filesharing die Dateien regelmäßig einem unüberschaubar großen Adressatenkreis zur Verfügung gestellt werden, wird die Unerheblichkeit der Rechtsverletzung pauschal abgelehnt, was ebenfalls heftig kritisiert wird.

Nach der amtlichen Begründung (BT-Dr. 16/5048, S. 49) des Gesetzgebers findet die Kostendeckelung des § 97a Absatz 2 Urhebergesetz Anwendung bei ungenehmigten Veröffentlichungen von Stadtplanausschnitten und Liedtexten auf privaten Homepages, sowie bei der Verwendung eines Lichtbildes (Abbildung des zu versteigernden Produktes) bei Privatauktionen ohne vorherigen Rechtserwerb.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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