Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
In unserer Reihe „Urheberrecht für Fotografen“ haben wir in dem Artikel „Nutzungsrecht - Fotografen verlieren bei Facebook ihre exklusiven Nutzungsrechte an den eigenen Fotos“ herausgearbeitet, dass das Hochladen eines Bildes auf Facebook zu ernsthaften Problemen bei einer später angedachten Vergabe von exklusiven Nutzungsrechten führen kann.
Nachfolgende Passage / Klausel war die Grundlage für die rechtliche Beurteilung der Frage, ob das Einstellen eines Bildes auf Facebook der Erteilung einer exklusiven Nutzungslizenz im Wege steht.
Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst, außer deine Inhalte wurden mit anderen Nutzern geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht.
Später wurden wir von dem bekannten Cartoonisten und Karikaturisten Michael Holtschulte, der selbst damit häufig zu kämpfen hat, dass seine Werke illegal verbreitet werden, darauf aufmerksam gemacht, dass die technischen Ausführungen zu dem Thema "Bilder Teilen auf Facebook" nicht ganz der Wirklichkeit entsprechen. Herr Holtschulte führte folgendes aus:
Wenn ein Bild GETEILT wurde, verschwinden die geteilten Postings anderer FB-Teilnehmer ebenfalls, bzw. der ursprüngliche Link ist nicht mehr auffindbar, wenn man das betreffende Foto oder seinen Account löscht.
Daraufhin haben wir direkt einen Versuchsaufbau gestartet und die These überprüft. Das Ergebnis ist, Herr Holtschulte hat recht. Wurde das Bild geteilt und die Ausgangsquelle wieder gelöscht, unabhängig davon, ob man im Ausgangspost nur ein Bild oder ein Bild mit zusätzlichem Text hochgeladen hat, verschwindet der Post und das darin enthaltene Bild auch bei den Facebook-Usern, die es geteilt haben. Dies widerspricht der oben genannten Facebook-Klausel in deren AGB. Es ist noch nicht geklärt, ob die AGB veraltet sind und dem technischen Fortschritt bei Facebook nicht standhalten können oder ob es sich um einen Übersetzungsfehler handelt oder etwas ganz anderes dahintersteckt. Wir werden hier bei Facebook nachfragen.
Das hat zur Folge, dass der Urheber doch wesentlich mehr Kontrolle über seine Bilder hat, als im Ausgangsartikel gedacht. Dementsprechend erlischt auch das an Facebook eingeräumte Nutzungsrecht wesentlich schneller, so dass auch wieder die Möglichkeit besteht, dass man an dem hochgeladenen Bild Exklusiv-Lizenzen vergibt. Voraussetzung ist aber weiterhin, dass Facebook selbst nicht die Bilder an Dritte unterlizenziert hat. Die Möglichkeit hat sich Facebook mittels seiner AGB eingeräumt. Wie in dem Ausgangsartikel dargelegt, ist noch nicht endgültig entschieden, ob diese Klausel rechtmäßig ist. Inzwischen haben wir erste Berichte vernommen, nach denen Facebook tatsächlich schon Bilder an Unternehmen weiterlizenziert haben sollen. Wir versuchen diesen Berichten nachzugehen.
Stand heute, geteilte Inhalte kann man durch das Löschen des Ausgangsposts beseitigen. Die Bilder bleiben nur dann in Facebook, wenn ein User die Bilder heruntergeladen und in einem eigenen Post wieder veröffentlicht hat. Dies stellt aber eine Urheberrechtsverletzung dar, die der Urheber verfolgen kann und die keinen Einfluss auf die Vergabe einer exklusiven Lizenz hat.
Wenn jemand Nachweise für die These hat, dass Facebook von Usern eingestellte Bilder an andere Unternehmen weiterlizenziert, damit diese die Bilder auch kommerziell nutzen können, würden wir uns sehr freuen, wenn derjenige Kontakt mit uns aufnimmt, damit wir dieser These nachgehen können.
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter