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Bilderklau / Fotoklau im Internet
Wie und wann können sich Fotografen dagegen wehren?

Veröffentlicht am
gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Bilderklau / Fotoklau im Internet – Wie und wann können sich Fotografen dagegen wehren?

Bilderklau, die ungenehmigte Verwendung urheberrechtlich geschützter Bilder im Internet, ist in den letzten Jahren für Fotografen und Nutzungsrechteinhaber zu einem immer größeren Problem geworden. Durch Copy und Paste ist es jedem ein Leichtes sich Bilder für seine Homepage „zu besorgen“, ohne den Aufwand eines Fotoshootings zu betreiben oder Lizenzen zu erwerben.

Die Kanzlei gulden röttger rechtsanwälte vertritt zahlreiche Fotografen und Nutzungsrechteinhaber, deren Bilder von Dritten ohne die dafür erforderliche Genehmigung insbesondere im gewerblichen Rahmen verwendet werden. Liegt ein solcher „Bilderklau“ vor, haben Sie Anspruch auf Unterlassung, Beseitigung, Auskunft und Schadensersatz.

Wir können Ihnen bei der professionellen Verfolgung der Urheberrechtsverletzung mit unserer langjährigen Erfahrung sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich behilflich sein. Wenn Sie betroffen sind, setzen Sie sich einfach mit uns in Verbindung und schildern Ihren Fall.

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Bilderklau durch Copy und Paste

Homepages, Blogs, Webshops, soziale Netzwerke, etc., auf all diesen Plattformen wird umfangreiches Bild- und Fotomaterial verwendet, aber nicht immer mit der Zustimmung des Urhebers (Fotograf) oder der Nutzungsrechteinhaber. Bilder und Fotos genießen urheberrechtlichen Schutz. Auch die Fototechnik schreitet rasch voran. Es existiert eine Masse an Digitalkameras aus dem niedrigen Preissegment und fast jedes Smartphone ist in der Lage akzeptable Bilder zu schießen. Trotzdem nutzen viele Leute den scheinbar leichteren Weg, Bilder ungefragt von Dritten zu verwenden. Copy und Paste, der schnelle Weg ins Glück?

YouTube Video: Fotorecht: Bilderklau im Internet - wie und wann dagegen vorgehen?
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Bilderklau richtet nicht nur einen materiellen Schaden an und kann teuer werden

Diese günstige Alternative kann auch nach hinten losgehen. Dem Fotografen / Urheber entgehen durch den Bilderklau nicht nur Lizenzgebühren, sondern auch ein wichtiger Werbeeffekt, wenn er nicht als Urheber des Bildes genannt wird. Die Urhebernennung ist für den Fotografen ein elementarer Bestandteil seiner Außendarstellung und auch gesetzlich in § 13 UrhG verankert. Durch das illegale Kopieren und Verbreiten eines Bildes im Internet, kann dies erheblich an Wert verlieren, insbesondere wenn es sich um exklusive Fotografien handelt.

Die illegale Verwendung eines Bildes kann den Verantwortlichen teuer zu stehen kommen. Neben den üblichen Lizenzgebühren können noch Strafzuschläge wie bspw. ein bis zu 100%iger Aufschlag wegen unterlassener Urhebernennung, Zuschläge wegen Nutzung in einem Online-Shop, werbliche Nutzung oder mehrfacher Nutzung, etc. hinzukommen. Wenn das illegal verwendete Bild sehr aufwendig produziert worden ist (Fotomodells, Luft- und Unterwasseraufnahmen, etc.) kann für ein Bild schnell mal ein fünfstelliger Betrag fällig werden.

Mythen zum Bilderklau

Es herrscht bei den Fotografen und Urhebern oft Unsicherheit darüber, ob er bei verschiedenen Konstellationen überhaupt gegen diesen Bilderklau vorgehen kann. In diesem Zusammenhang tauchen immer wieder Mythen auf, die schlichtweg falsch sind und den Betroffenen von der Verfolgung seiner Rechte abhalten.

1. Ein Bild / Foto ist nur dann urheberrechtlich geschützt, wenn darauf eine Copyright Vermerk (©) angebracht worden ist.

Jedes Bild, egal ob Lichtbildwerk oder Lichtbild genießt urheberrechtlich Schutz. Ein sogenannter Copyright Vermerk hat im deutschen Urheberrecht keine Bedeutung.

2. Bilder / Fotos die durch den Fotografen, Urheber oder Nutzungsrechteinhaber bereits im Internet veröffentlicht worden sind, verlieren ihren Urheberrechtsschutz und können von Dritten frei verwendet werden.

Dies ist völliger Quatsch. Mit der Veröffentlichung eines Bildes im Internet verliert der Fotograf nicht seinen Urheberrechtsschutz, die Bilder werden nicht automatisch gemeinfrei. Hat der Rechteinhaber dem Dritten keine Genehmigung zur Verwendung erteilt, kann er gegen die ungenehmigte Nutzung des Bildes vorgehen.

3.Schnappschüsse und Allerweltsbilder sind nicht geschützt und können von jedem ungefragt verwendet werden

Auch Schnappschüsse und Allerweltsbilder, nach dem Gesetz sogenannte Lichtbilder (§72 UrhG), sind urheberrechtlich geschützt. Lediglich die Schutzdauer (bei Lichtbildern 50 Jahre) unterscheidet sich bei Lichtbildern von Lichtbildwerken (anspruchsvolle Fotografien – hier liegt die Schutzdauer bei 70 Jahren). Auch bei der ungenehmigten Verwendung von Schnappschüssen kann der Urheber gegen den Verantwortlichen Unterlassungs-, Beseitigungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche geltend machen. Der künstlerische Wert eines Bildes kann bei der Ermittlung der Schadensersatzhöhe eine Rolle spielen, aber nicht bei der Frage, ob der Fotograf gegen die illegale Verwendung eines solchen Lichtbildes vorgehen kann.

4. Wenn das Bild abgewandelt, bearbeitet oder als Teil einer Collage verwendet wird, kann der Urheber des ursprünglichen Bildes nicht mehr gegen die Verwendung vorgehen

Auch dieser Mythos entspricht nicht den Tatsachen. Die Verwendung bzw. Veröffentlichung von bearbeiteten Bildern bedürfen in der Regel die Genehmigung des Urhebers. Es reicht nicht aus, dass von dem Ursprungsbild nur ein Ausschnitt verwendet oder dies per Filteranwendung abgeändert wird. Die Zustimmung des Urhebers ist nur dann nicht gefordert, wenn eine freie Nutzung vorliegt.  

5. Für eine rechtmäßige Nutzung fremder Bilder genügt es, wenn man die Quelle und den Urheber des Bildes angibt

Aus unserer Praxis wissen wir, dass es sich hierbei den vielleicht am weitesten verbreiteten Irrglauben handelt. Es ist zwar schon mal nicht schlecht, wenn man den Urheber nennt und die Quelle angibt, von der man das Bild hat. Dies ersetzt aber keine notwendige Genehmigung, man entgeht lediglich dem 100%igen Strafzuschlag wegen unterlassener Urhebernennung. Der Urheber kann selbst bestimmen, wem er das Bild und zu welchen Bedingungen zur Verfügung stellt. Nur wenn eine gültige Lizenz für das Bild erworben worden ist, kann dies auch problemlos verwendet werden. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Urheber oder Rechteinhaber das Bild ausdrücklich zur freien Nutzung zur Verfügung stellt, bspw. unter einer CC Lizenz.

Gegen Bilderklau vorgehen

Liegt keine Genehmigung für die Nutzung eines Bildes vor, kann der Urheber gegen diese in der Regel rechtlich vorgehen. Zunächst hat man die Möglichkeit, den Täter bzw. den Verantwortlichen der Webpräsenz, auf der das kopierte Bild verwendet wird, außergerichtlich abmahnen zu lassen. Im Falle einer berechtigten Abmahnung muss der Täter die Kosten einer anwaltlichen Inanspruchnahme tragen. Reagiert dieser auf die Abmahnung nicht, kann man diesen im nächsten Schritt entweder im Rahmen einer einstweiligen Verfügung oder einer Unterlassungsklage in Anspruch nehmen.

Bilderklau dokumentieren

Wenn Sie feststellen, dass jemand ungenehmigt Ihre Bilder verwendet, sollten Sie im ersten Schritt die Verletzung durch Screenshots dokumentieren. Wichtig ist, dass festgehalten wird, auf welcher Website das Bild verwendet wird und wann die Verletzung dokumentiert worden ist. Im nächsten Schritt sollte der Inhaber bzw. der Verantwortliche der Website ermittelt werden, auf der das Bild verwendet worden ist.

Für die spätere Beweisbarkeit ist es wichtig, dass Sie den Nachweis erbringen können, dass Sie auch das streitgegenständliche Bild tatsächlich angefertigt bzw. vom Urheber die notwendigen Nutzungslizenzen erworben haben. Hier ist es insbesondere von Vorteil, wenn Ihnen noch die Ursprungsdatei vorliegt.

Wenn Ihre Bilder illegal von Dritten verwendet werden, können Sie sich gerne an uns wenden. Wir vertreten bereits außergerichtlich und gerichtlich zahlreiche Fotografen, denen es wie Ihnen ergangen ist.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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