Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Mit Beschluss vom 10.07.2013, Az. 11 U 28/12 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entschieden, dass bei Verstößen gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung hinsichtlich der Nutzung eines Fotos die Vertragsstrafe auch dann nur einmal verwirkt wird, wenn der Schuldner das Bild mehrfach verwendet und eine vollständige Löschung unterlassen hat.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatte die Beklagte bei elf Internet-Auktionen unbefugt mehrere Produktfotos des Klägers verwendet. Nachdem die Beklagte eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hatte, stellte der Kläger fest, dass die streitgegenständlichen Fotos nach wie vor in den zwischenzeitlich abgelaufenen Auktionen abgebildet waren. Mit einer erneuten Abmahnung machte der Kläger eine Vertragsstrafe von 55.000 Euro geltend. Da die Beklagte allerdings nur 5.000 Euro zahlte, klagte der Rechteinhaber die restlichen 50.000 Euro ein. Das OLG hat den Zahlungsanspruch mit der Begründung abgelehnt, dass dem Kläger die geltend gemachte Vertragsstrafe deshalb nur einmal zustehen würde, weil nicht elf einzelne Verstöße vorgelegen hätten, sondern bezüglich der Verletzungshandlung der Beklagten von einer natürlichen bzw. rechtlichen Handlungseinheit auszugehen sei, weil sie nicht durch mehrere Entschlüsse die Löschung unterlassen, sondern eben gar keinen Handlungsentschluss gefasst habe, was nur eine einzige Zuwiderhandlung darstelle.
Aus der Entscheidung des OLG Frankfurt kann nach unserer Ansicht keine allgemeingültige Regelung hergeleitet werden. Grundsätzlich kommt es auf den Inhalt der Unterlassungserklärung an, ob ein oder mehrere Verstöße vorliegen. Wenn jeder einzelne Verstoß in der Erklärung durch ein „und/oder“ enthalten ist, wird auch für jeden einzelnen Verstoß eine eigene Vertragsstrafe verwirkt. Der Abgemahnte kann aufgrund dieser Einzelfallentscheidung daher nicht davon ausgehen, dass er beim wiederholten Verstoß gegen mehrere Urheberrechte nicht doch eine Vielzahl von Verstragstrafen zahlen muss.
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Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter