Buy-Out-Vereinbarungen in AGB
OLG München: (Urteil vom 21.04.2011 – 6 U 4127/10)
Buy-Out-Vereinbarungen in AGB verstoßen gegen das Urheberrecht.
Ein Urheber ist an jeder Verwertung seines Werks zu beteiligen.
Antragsgegnerin ist eine Verlagsgesellschaft, die insbesondere die „Süddeutsche Zeitung“ in den Verkehr bringt.
Der Antragsteller befand zwei Passagen der AGB im Anmeldeformular der Antragsgegenerin für Journalisten für unwirksam. Nach dieser Klausel sollten der Antragsgegnerin weitgehende und ausschließliche Rechte an den Artikeln übertragen werden.
Der Antragsteller hat die Antragsgegnerin durch Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem LG München auf Unterlassen in Anspruch genommen.
Mit der Berufung wendet sich der Antragsteller nun gegen die Ablehnung des Erlasses des begehrten Verfügung in der ersten Instanz.
Entscheidungsgründe
Nach dem OLG München sind die streitgegenständlichen Klauseln der AGB eine unangemessene Benachteiligung der Journalisten.
Der Verleger erwerbe nach § 38 Abs. 3 UrhG von dem Autor grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht. Grund hierfür sei, dass der Autor in den meisten Fällen mit einem Beitrag in mehreren Zeitungen veröffentliche.
Zudem greife das einzuräumende Drittverwertungsrecht in den Grundsatz der urheberrechtlichen Beteiligung ein. Danach sei der Urheber an jeder Verwertung seines Werkes zu beteiligen, soweit in einer Vergütungsvereinbarung keine Beteiligung des Urhebers an der weiteren Verwendung vereinbart ist.
Mit den wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts sei es unvereinbar, dass mit jeder Honorarzahlung die umfassende Rechteeinräumung zugunsten der Verlagsgesellschaft abgegolten sei.
Die Interessen der Journalisten seien durch die streitgegenständliche AGB nicht ausreichend geschützt.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter