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CC-Lizenzen
Wann liegt eine kommerzielle Nutzung vor?

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Die Anwendung der CC-Lizenzen führt in der Praxis immer wieder zu der Frage, ob eine kommerzielle Nutzung des Werkes vorliegt oder nicht. Viele Urheber wollen zwar ihre Bilder, Musikstücke oder Texte einem weltweiten Publikum kostenlos zu Verfügung stellen, dies soll aber nicht für die Nutzung zu kommerziellen Zwecken gelten.

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Wann liegt eine kommerzielle Nutzung vor?

Das OLG Köln (6 U 60/14) hatte nun exakt über einen solchen  Streitfall zu entscheiden.

Das Gericht hat sich in seinem Urteil vom 31.10.2014 (Az. 6 U 60/14) mit der Auslegung einer Creative-Commons-Lizenz (genauer: Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0) auseinandergesetzt.

Dem Rechtsstreit lag kurz zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger als Fotograf hatte ein Lichtbild unter der Bedingung der CC-Lizenz über den Internetdienst flickr.com angeboten. Die Beklagte, eine Körperschaft öffentlichen Rechts, verwendete einen Ausschnitt des Bildes des Klägers auf ihrer Internetpräsenz. Dabei hatte sie den Urhebervermerk auf dem unteren Rand des Bildes entfernt und den Kläger als Urheber nur in einem Text unterhalb des Bildes genannt.

Nach der vom Kläger gewählten CC-Lizenz durfte sein Lichtbild nur für „nicht-kommerzielle“ Zwecke verwendet werden. Das OLG Köln sollte nun auf die Berufung der Beklagten hin klären, wann von einer kommerziellen Nutzung eines Werkes gesprochen werden könne. Das OLG hatte zunächst festgestellt, dass die vom Kläger vorgelegte englische Fassung der CC-Lizenz maßgeblich sei, sich aber an der Anwendbarkeit deutschen Rechts nichts ändere. Es sei aber zu berücksichtigen, dass es sich um eine Lizenz handelt, die zum weltweiten Einsatz bestimmt ist. Daher könne zur Beantwortung der Frage, ob es sich um eine kommerzielle Nutzung handele, nicht ausschließlich der deutsche Rundfunkstaatsvertrag herangezogen werden. Bei den Creative Commons-Lizenzen handele es sich um AGB, weshalb auch das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei der Auslegung zu berücksichtigen sei.

Für die Einordnung als kommerzielle oder nicht-kommerzielle Nutzung käme es laut der CC-Lizenz-Bedingungen auf die konkrete Art der Nutzung des lizenzierten Werkes an und nicht auf das Aufgabengebiet des Lizenznehmers. Deshalb sei auch unerheblich, ob das Internetangebot der Beklagten den Nutzern unentgeltlich zur Verfügung gestellt werde oder nicht. Allein eine nicht gewinnorientierte Arbeitsweise spreche nicht gleichzeitig auch für ein „nicht-kommerzielles“ Nutzen. Zur Auslegung hatte das OLG auch eine von der Beklagten vorgelegte Broschüre der Creative Commons Organisation herangezogen. Daraus ergab sich aber ebenfalls kein eindeutiges Ergebnis. Demnach war die Nutzung eines Bildes auf der Internetseite eines privaten Unternehmens  „ganz klar“ als kommerzielle Nutzung zu bewerten.

Die Motivlage der Rechteinhaber, die eine CC-Lizenz nutzten, sei auch keine eindeutige Auslegungshilfe. Gerade bei Fotografen, die ihre Bilder vermarkten möchten, sei anzunehmen, dass sie ihre Bilder nur solchen Institutionen kostenlos zur Verfügung stellen wollen, die auf eine kostenfreie Nutzung angewiesen sind – was bei der Beklagten hier nicht der Fall sei. Ein genaues Ergebnis kann auch nicht durch die Anwendung des § 31 Abs. 5 UrhG erzielt werden, denn dessen Grundgedanke, die Rechte tendenziell beim Urheber zu belassen, könne im Bereich der Open Content-Lizenzen, die eine möglichst weite Verbreitung von Werken erlauben sollen, keine uneingeschränkte Anwendung finden. Daher sei im Ergebnis  zugunsten der Beklagten aufgrund der Unklarheitenklausel des § 305c Abs. 2 BGB davon auszugehen, dass keine kommerzielle Nutzung vorliege.

Außerdem entschied der Senat, dass die automatische Beendigung des Nutzungsrechts nach einem Verstoß gegen die Lizenzbestimmungen (sog. „Heimfall“) keine überraschende Klausel und auch keine unangemessene Benachteiligung für den Vertragspartner darstelle. Denn von einem Vertragspartner, der eine CC-Lizenz nutzen möchte, könne erwartet werden, dass er sich mit den Grenzen eines ihm unentgeltlich überlassenen Nutzungsrechts vertraut macht und auch mit etwaigen Einschränkungen rechnet. Im Falle eines solchen „Heimfalls“ habe dies zur Folge, dass es an der Einwilligung gem. § 23 S. 1 UrhG fehle.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

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