Comicbilder auf Facebook
Darf ich Comicbilder als Profilbild bei Facebook benutzen?
Facebook hat vor einiger Zeit die eigenen Nutzer dazu aufgerufen, ihre Profilbilder durch Bilder von Comicfiguren zu ersetzen. Diesem Aufruf folgten - wie sei es auch anders zu erwarten - tausende von Nutzern ohne den Sinn der Aktion zu hinterfragen.
Der Aufruf, "Ersetzt euer Profilbild durch ein Bild einer Comic-, Cartoon-, oder Spielzeugfigur aus eurer Kindheit und ladet eure Freunde ein, dasselbe zu tun", könnte den Nutzern des sozialen Netzwerks zum Verhängnis werden, da kostenpflichtige Abmahnungen wegen Urheberrechtverstößen drohen.
Die rechtliche Situation erscheint eindeutig, denn Comic- und Cartoonfiguren fallen unter den Schutz des Urheberrechts, was auch durch die Rechtsprechung teilweise bestätigt wurde. Prominente Beispiele dafür sind zum Beispiel die Pumuckl-, Schlümpfe- oder Asterix-Urteile.
Das Verwenden dieser geschützten Figuren, steht vorbehaltlos dem Rechteinhaber zu. Da ist es auch egal, welche Größe die Abbildung besitzt. Jeder der ein solches Bild als Profilbild auf seiner Facebook-Seite oder einem anderen beliebigen sozialen Netzwerk nutzt, kann einen urheberrechtlichen Verstoß nach § 19a UrhG begehen.
Auf ein Verschulden kommt es hierbei nicht an. Unwissenheit schütz vor Strafe nicht. Dabei ist es auch egal, dass Facebook dazu aufgerufen hat. Jeder Profilinhaber ist für sein Tun selbst verantwortlich!
Es kann daher nur dringend angeraten werden, keine Bilder von Comicfiguren oder Bilder von Prominenten im eigenen Profil zu verwenden, da die Verwendung in der Regel einen rechtlichen Verstoß darstellt, der kostenpflichtig unterbunden werden kann.
Zudem sollten Nutzer sogenannter "sozialer Netzwerke" nicht jedem Aufruf folgen und sich auch in der virteullen Welt kritisch zeigen und nicht alles Erlernte ausblenden, sobald der Bildschirm eingeschaltet wird.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter