Die Pflicht zur Urhebernennung
Texter, Autoren und Fotografen haben immer öfter das Problem, dass ihnen zwar ein Entgelt für ihr Werk gezahlt wird, sie aber nicht als Urheber genannt werden. In vielen Fällen schmücken sich die Auftraggeber dann mit den “Federn” der Urheber, in dem sie die Gestaltung und das Layout der Homepage als ihre Leistung verkaufen. Einen Hinweis auf die Kreativleistung des Urhebers sucht man auf der Homepage vergebens, obwohl der Urheber immer das Recht hat als Urheber anerkannt zu werden.
Die Urheber können sich jedoch einfach zur Wehr setzen. Wird das Recht auf Nennung des Namens aus § 13 Urhebergesetz verletzt, dann kann der Urheber verlangen, dass dies künftig unterlassen wird – der Name also genannt wird – und er/sie kann einen Schadensersatz in Höhe von 100 % des Grundhonorares fordern. Das Grundhonorar muss dann zunächst im Einzelfall bestimmt werden, sofern es nicht vertraglich geregelt wurde. Im Anschluss kann der Urheber sodann den konkreten Schadensersatz geltend machen, vgl. LG Köln Az.: 29 O 102/07.
Die Anwaltskosten des Urhebers muss der Verletzer in einem solchen Fall freilich auch tragen. Die gehören zum Schadensersatz dazu.