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Filmaufnahmen - Urheberrecht an Lichtbildern
Urheberrecht an Filmaufnahmen und Dokumentationen

Veröffentlicht am

Der BGH hat am 22. Januar 2014 entschieden, dass das Urheberrecht an Lichtbildern (§ 72 Abs. 1 UrhG) auch die Verwertung einzelner Bilder in Form eines Films einschließt, I ZR 86/12 (Fluchtversuchs aus der DDR).

Der Fall hatte Videoaufnahmen zum Gegenstand, die das Sterben und den Abtransport einer Person zeigten, die bei ihrem Fluchtversuch aus der damaligen DDR (1962) angeschossen worden ist. Die Aufnahmen wurden seitdem - für den Zeitraum von 48 Jahren - wiederholt im Rundfunk gesendet, ohne dass urheberrechtliche Ansprüche geltend gemacht wurden. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit behaupteten die Kläger, der Kameramann habe ihnen die urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dieser Filmaufnahme eingeräumt; unter Verletzung dieses Rechts habe die beklagte Rundfunkanstalt die besagte Aufnahme ohne Zustimmung am 13. August 2010 gesendet.

BGH I ZR 86/12 - Fluchtversuchs aus der DDR

Der BGH gab dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch der Kläger statt. Nur weil bis dahin mögliche Ansprüche aus begangenen Urheberrechtsverletzungen nicht verfolgt worden waren, stelle dies keinen „Freibrief für künftige Rechtsverletzungen“ dar. Insoweit wies der Gerichtshof den Einwand der Verwirkung ab.

Im Hinblick auf das Bestehen einer Wertersatzpflicht der Rundfunkanstalt stellte der BGH fest, dass das Berufen auf eine Verwirkung hier durchaus denkbar sei. Dies begründete er damit, dass durch die jahrzehntelange, unbeanstandete Nutzung der Aufnahmen ein Vertrauenstatbestand seitens des Rechteinhabers gesetzt worden sei.

Da die Verwirkung jedoch nicht zu einer Abkürzung der Verjährungsfrist (drei Jahre) führen dürfe, seien lediglich bis zum 31. Dezember 2007 entstandene Ansprüche verwirkt, deren Verjährung durch die Klageerhebung im Jahr 2011 nicht mehr gehemmt werden konnte. Bei Rechtsverletzungen ab dem 1. Januar 2008 stünde dem Kläger eine Geltendmachung der Ansprüche insoweit frei.

Dokumentierende Aufnahmen
als Lichtbilder urheberrechtlich geschützt

Weitere Unklarheit herrschte bei der Einordnung des Werkes in die Kategorien des Urheberrechtsgesetzes. Der BGH stufte die streitgegenständliche Filmaufnahme letztlich zwar nicht als Filmwerk und die Filmeinzelbilder nicht als Lichtbildwerke ein. Dies begründete er damit, dass es sich vorliegend nur „um dokumentierende Aufnahmen und nicht um persönliche geistige Schöpfungen“ gehandelt habe.

Jedoch erkannte der BGH an, dass die einzelnen Filmbilder dem Leistungsschutzrecht an Lichtbildern gemäß § 72 Abs. 1 UrhG unterfielen. Dieses Recht umfasse die Verwertung der einzelnen Bilder in Gestalt des Films.

Fazit

Die Entscheidung des BGH hat zur Folge, dass der Inhaber der urheberrechtlichen Nutzungsrechte an einem Film, der zwar keine persönliche geistige Schöpfungen aufweist, Unterlassung und Wertersatz bei unrechtmäßigen Verwertungshandlungen verlangen kann. Dies kommt auch bei Dokumentationen in Betracht.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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