Kunstfälschungen - was ist erlaubt?
Darf man mit Kunstfälschungen handeln?
In betrügerischer Absicht werden immer wieder gutgläubige Käufer getäuscht, um scheinbare Kunstwerke zu Preisen in Höhe der Originale zu kaufen. Der folgende Beitrag gibt einen prägnanten Überblick über die rechtlichen Grundsätze bei Kunstfälschungen und zeigt auf, wie die Betroffenen dagegen vorgehen können.
Was ist eine Kunstfälschung?
Eine Kunstfälschung liegt vor, wenn dem betreffenden Kunstwerk die bewusst zugewiesene Urheberschaft bzw. das vorgegebene Alter von der tatsächlichen Urheberschaft bzw. dem wirklichen Alter abweicht. Eine der Realität nicht entsprechende Beschaffenheit wird dem Werk also bewusst zur Täuschung des Rechtsverkehrs zugesprochen.
Wann liegt eine Kunstfälschung vor?
Konkret liegt eine Kunstfälschung vor, wenn ein bestimmtes Werk eines bekannten Künstlers detailgetreu kopiert wird im Wege der sog. Identitätstäuschung. Daneben kann ebenso eine Nachahmung vorliegen. In diesem Fall wird allein der Stil eines Künstlers nachgeahmt und sein Repertoire um scheinbar bestehende weitere Werke ergänzt. Auch dies ist vom Begriff der Kunstfälschung umfasst.
Kunstfälschung und Urheberrecht
Ein Kunstwerk genießt gem. § 64 UrhG bis 70 Jahre nach dem Tod des Künstlers urheberrechtlichen Schutz. Solange stehen dem Künstler bzw. dessen Erben Ansprüche auf Herausgabe bzw. Vernichtung der Fälschung (§ 98 UrhG) zu. Beim Anspruch auf Vernichtung ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Es wird daher diskutiert, ob eine Kennzeichnung als Fälschung genügt. Jedoch besteht die herrschende Meinung auf eine Vernichtung, da das Originalwerk nur auf diese Weise hinreichenden Schutz vor Verwechslung erfährt.
Kunstfälschung und Namensrecht
Aus dem geschützten Namensrecht gem. § 12 BGB können Ansprüche auf Beseitigung falscher Künstler-Signaturen abgeleitet werden. Weitergehende Ansprüche auf Vernichtung oder Kennzeichnung der Fälschung können daraus jedoch nicht abgeleitet werden.
Kunstfälschung und Persönlichkeitsrecht
Nach der Rechtsprechung verletzen Fälschungen – unabhängig von ihrer Qualität – das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Künstlers, da diese geeignet sind, das künstlerische Ansehen und seine künstlerische Wertschätzung zu beeinträchtigen. Klargestellt wird an dieser Stelle, dass das Persönlichkeitsrecht nicht automatisch mit dem Tod endet. Auch Rechtsnachfolger können noch eine gewisse Zeit (abhängig von der Bekanntheit und Bedeutung des Künstlers – selbst 40 Jahre oder länger sind möglich) gegen begangene Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen.
Öffentliche Stigmatisierung als Fälschung – Unterlassung
Ein Anspruch auf Unterlassung besteht immer bei einem Inverkehrbringen und Ausstellen der gefälschten Kunstwerke in der Öffentlichkeit mit Verkaufsabsicht. Der in Anspruch genommene Fälscher oder Händler muss also stets beabsichtigen, die Kunstfälschung zu veräußern. Ein Einfaches zur Schau stellen in den eigenen Privaträumen genügt dafür nicht. Hintergrund dafür ist, dass einem Kunstwerk – wurde es öffentlich ausgestellt – der Makel der Unechtheit anhaftet. Der Verkauf wird dadurch nahezu unmöglich.
Kunstfälschung und Strafrecht
Neben den dargestellten zivilrechtlichen Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen kann gegen Kunstfälschungen ebenso strafrechtlich vorgegangen werden. Auch hier stellt sich die entscheidende Frage, wie eine Vernichtung der Fälschung oder eine Kennzeichnung als Fälschung erreicht werden kann. Hier besteht die Möglichkeit gem. den §§ 74 ff. StGB, wonach das Eigentum auf den Staat übergeht, dieser Fälschungen einziehen kann und diese sogar vernichtet werden können.
Fazit
Der Handel mit Kunstfälschungen ist nicht erlaubt. Es gibt verschiedene zivil- und strafrechtliche Möglichkeiten, gegen Fälschungen vorzugehen. Diese Ansprüche auf Kennzeichnung oder gar Vernichtung stehen neben dem betrogenen Künstler unter gewissen Voraussetzungen auch seinen Erben zu. Auch betrogene Auktionshäuser können gegen die Fälscher vorgehen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter