Personensuchmaschine
Dürfen Bilder gegen den Willen des Urhebers in einer Personensuchmaschine angezeigt werden?
Wer ein Foto trotz bestehender Sicherungsmöglichkeit nicht gegen den Zugriff Dritter sichert, muss es sich gefallen lassen, dass es im Zusammenhang mit einer Suchmaschine auftaucht. LG Köln: (Urteil vom 22.06.2011 – Az: 28 O 819/10).
Der Beklagte betreibt eine Homepage zur Personensuche im Internet. Darauf werden zum recherchierten Namen bestimmte Dossiers mit den im Internet aufgefundenen Dossiers mit im Internet auffindbaren Informationen erstellt und auch Verknüpfungen und Querverweise zu anderen Personen hergestellt. Der Kläger stellte auf seiner eigenen und einer weiteren Internetseite eine Fotographie ein, ohne besondere Maßnahmen zur Sicherung des Fotos zu treffen, denn dadurch wäre der umfänglich freie Zugriff auf die Homepage verhindert worden. Im Folgenden stellte er fest, dass diese über die Personensuchmaschine erfasst und angezeigt wurde, wenn sein Name eingegeben wurde. Der Kläger fühlte sich dadurch in seinem Recht am eigenen Bild und seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Außerdem stünde ihm ein Urheberrecht an dem Bild zu.
Entscheidungsgründe
Das Gericht vertrat allerdings die Auffassung, dass die Klage abzuweisen sei. Zur Begründung führte es an, dass der Kläger selbst das Bild ins Internet gestellt habe und dieses trotz bestehender Möglichkeit nicht gegen Zugriffe gesichert hätte. Zwar sei das Foto grundsätzlich urheberrechtlich geschützt, das Verhalten des Klägers müsse aber als konkludente Einwilligung in den Zugriff durch die Suchmaschine und die Veröffentlichung durch die Suchmaschinen angesehen werden. Ein Unterlassungsanspruch iSd. §§ 1004, 823 BGB iVm Art. 1, 2 GG bestehe daher nicht. Wer Bilder im Internet ohne Einschränkung frei zugänglich mache, müsse mit den nach den Umständen üblichen Nutzungshandlungen rechnen. Insbesondere könne der Kläger nicht vorbringen, dass ihm die Sicherung gegen Zugriffe deshalb nicht möglich gewesen sei, weil dies den freien Zugriff auf den Rest der Seite eingeschränkt hätte. Der Kläger habe sich im Rahmen einer Abwägung gegen die Sicherung des Fotos zugunsten der öffentlichen Zugänglichmachung der Homepage entschieden. An dieser Entscheidung müsse er sich festhalten lassen. Die Beklagte durfte diese Form der Darstellung also als Einwilligung werten und das Foto in Verbindung mit ihrem Suchergebnis aufführen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter