Präsentationstechnik
Kann man eine Präsentationstechnik rechtlich schützen?
Präsentationen sind heute im Arbeitsalltag nicht mehr wegzudenken. Gute Präsentationstechniken sind hingegen selten. Fraglich ist jedoch, ob eine Präsentationstechnik rechtlich geschützt werden kann.
Urheberrechtlicher Schutz einer Präsentationstechnik
Bei der Präsentations-Technik müsste es sich um ein Werk gem. § 2 UrhG handeln.
In Betracht kommt hier § 2 Abs. 2 Nr. 7 UrhG, also Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
Aber: Die Anwendung einer bestimmten Technik oder Darstellungsmethode führt nicht zum Urheberrechtsschutz einer Darstellung nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG. Der Urheberrechtsschutz beschränkt sich allein darauf, wie etwas dargestellt wird. Eine Erstreckung auch auf den wissenschaftlichen und technischen Inhalt ist dem Urheberrecht fremd.
Wandtke/Bullinger, UrhG, § 2, Rn. 140: „Techniken und Methoden sind gemeinfrei und dürfen nicht als solche monopolisiert werden (BGH NJW 1993, 3136, 3138 – Buchhaltungsprogramm; OLG Hamburg ZUM 2001, 519, 520; OLG Hamm GRUR 1980, 287, 288 – Prüfungsformular; Dreyer/Kotthoff/Meckel/Dreyer § 2 Rn. 49, 271; Binder/KosterhonRn. 41). Die Anwendung von Methoden und Techniken steht dem Urheberrechtsschutz aber nicht entgegen, wenn sie in einer schöpferischen Weise zur Erstellung der Darstellung benutzt werden (BGH GRUR 1991, 529, 530 – Explosionszeichnungen).“
Es wird also schwierig, der Präsentationstechnik urheberrechtlichen Schutz zuzubilligen.
Präsentationstechnik als Patent?
Ist kein Urheberrechtsschutz gegeben, so kann u. U. ein patentrechtlicher Schutz für das in der wissenschaftlichen bzw. technischen Darstellung Erstellte eingreifen. Das Patentrecht schützt Erfindungen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit basieren und gewerblich anwendbar sind (§ 1 Abs. 1 PatG. Patentierfähig sind u. a. Anleitungen und Lehren. Der Schutz erstreckt sich dabei nicht auf den ästhetischen Gehalt, sondern auf die Idee zur Erfindung selbst, unabhängig von deren Verkörperung.
Aber: Gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 PatG sind ausgeschlossen Entdeckungen und wissenschaftliche Theorien. Diese beziehen sich nur auf das Auffinden von etwas Vorhandenem oder auf reiner Erkenntnis. Bzw. gem. § 1 Abs. 3 Nr. 3 PatG sind ausgeschlossen Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten. Diese beinhalten keine Lehren zum technischen Handeln, sondern Anweisungen an den menschlichen Geist.
Ein patentrechtlicher Schutz ist daher ebenfalls auszuschließen.
Markenrechtlicher Schutz einer Präsentationstechnik
Grundsätzlich ist es möglich, eine Präsentationstechnik als Marke einzutragen. § 3 MarkenG enthält die grundlegende Bestimmung der Markenfähigkeit. Wesentlich ist, dass ein Zeichen vorliegt, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen verschiedener Unternehmen voreinander zu unterscheiden. Es ist also möglich der Präsentationstechnik einen Namen zu geben, der markenrechtlich geschützt wäre.
Aber: Die dahinter stehende „Idee“, also die Präsentations-Technik selbst kann nicht als Marke eingetragen werden.
Ergänzender Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht
In Betracht kommt aber ein ergänzender Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht. Der Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht nimmt im Verhältnis zu den Immaterialgüterrechten wie dem Urheberrecht eine ergänzende Funktion ein. Anknüpfungspunkt des wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes ist nicht in erster Linie das Kopieren oder die sonstige Übernahme eines fremden Produktes oder einer fremden Leistung. Sofern ein Gegenstand keinen besonderen immaterialgüterrechtlichen Schutz genießt, gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit. Was nicht sonderrechtlich geschützt ist, darf und soll von anderen grds. nachgeahmt werden können.
Aufgrund der Spezialität des Urheberrechtsgesetzes und der Subsidiarität des UWG ist die Anwendung des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes nach §§ 3, 4 Nr. 9 UWG dann möglich, wenn die urheberrechtlich nicht geschützte Leistung eine Eigenart aufweist und besondere Umstände bei der Leistungsübernahme hinzutreten. Der ergänzende Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht stellt deshalb auf den spezifischen Handlungsunwert ab, d. h. genauer auf die Unlauterkeit der konkreten Handlung, die die Übernahme einer fremden Leistung begründen kann
Also: Der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz setzt ein Erzeugnis mit wettbewerblicher Eigenart, einen Nachahmungstatbestand und unlautere Begleitumstände wie bspw. eine vermeidbare Herkunftstäuschung voraus. Hat ein Unternehmer bspw. mit erheblichem finanziellem Aufwand ein eigenartiges Produkt entwickelt, so soll er einem Mitbewerber untersagen dürfen, das Produkt unmittelbar zu kopieren, ohne die Mühen einer eigenen Entwicklung erbringen zu müssen.
Der ergänzende Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht kann neben den Schutz aus dem Urheberrecht treten. Er kann aber auch Erzeugnisse betreffen, die keinen Urheberrechtsschutz genießen (vgl. Wandtke/Bullinger, Urhebergesetz, § 2, Rn. 160 ff).
Eine Präsentationstechnik kann ergänzenden Leistungsschutz aus dem Wettbewerbsrecht zukommen. Ein urheberrechtlicher oder markenrechtlicher Schutz ist für eine Präsentationstechnik jedoch schwer zu begründen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter