Schadensersatzanspruch - Urheberrecht
Wann hat der Urheberrecht einen Schadensersatzanspruch?
Das Urheberrechtsgesetz gewährt dem Urheber im Falle eines Urheberrechtsverstoßes unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Zahlung eines Schadensersatzes gegen den Verletzer.
Inhaltsverzeichnis
Nachweis der Urheberschaft
Will der Urheber gegen einen Dritten vorgehen, der die eigenen Urheberrechte verletzt, sollte er in der Lage sein, die eigene Urheberschaft an dem Werk nachzuweisen. Dies kann durch Vorlage des Originals oder auch vorübergehend durch die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen geschehen.
Die Inhaber der Verwertungsrechte müssen die Rechteinhaberschaft und ihre Aktivlegitimation nachweisen, d.h., sie müssen darlegen, dass sie zur Geltendmachung der Verwertungsrechte befugt sind. Dies geschieht in der Praxis in seriösen Fällen durch Vorlage von Lizenzvereinbarungen und Vollmachten.
Rechtswidriger Eingriff
In einem nächsten Schritt muss geprüft werden, ob in das Urheberrecht des Urhebers eingegriffen wurde, z.B. durch die Verwendung eines Fotos oder Bildes ohne Einwilligung des Urhebers oder Rechteinhabers bzw. ohne Vorliegens von Nutzungsrechten seitens des Verwenders an dem Werk inne hat.
Verschulden
Die Zahlung eines Schadensersatzes setzt voraus, dass den Verletzer des Urheberrechts ein Verschulden an dem Schadenseintritt trifft. Das Gesetz spricht insoweit von Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handeln meist die Täter im Rahmen der sog. Produktpiraterie, da sie mit Wissen und Wollen die Urheber- und Markenrechte der betroffenen Unternehmen verletzen.
Ein fahrlässiges Handeln, welches zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, wird angenommen, wenn der Täter, die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt missachtet hat. Bestehen Zweifel daran, wer bspw. der Urheber des jeweiligen Werkes ist, muss die gesamte Rechtekette überprüfen. Es reicht demnach nicht aus, sich auf die üblichen Zusicherungen von Zwischenhändlern zu verlassen (Freizeichnungsklauseln).
Schadensberechnung
Der Verletzte kann den Schaden im Falle eines Urheberrechtsverstoßes auf drei verschiedene Arten berechnen:
- Herausgabe des Verletzergewinns
- Berechnung des entgangenen Gewinns
- Fiktive Lizenzgebühr
Die Herausgabe des Verletzergewinns zielt darauf ab, dem Verletzten den Erlös herauszugeben, den der Verletzer durch die Verletzungshandlung erlangt hat. Die Berechnung gestaltet sich in der Praxis häufig schwierig, da sog. Gemeinkosten abgezogen werden können, die unmittelbar zuzurechnen sind.
Ebenso schwierig erweist sich in der Praxis die Berechnung nach der Methode des entgangenen Gewinns, da es meist reine Spekulation ist, was der Verletzte eingenommen hätte und wie hoch der konkrete Schaden sein soll.
Aus diesem Grunde wird in den meisten Fällen die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie herangezogen. Der Verletzer hat das zu zahlen, was bei vertraglicher Einräumung ein vernünftiger Lizenzgeber gefordert und ein vernünftiger Lizenznehmer gewährt hätte in Kenntnis der wahren Sach- und Rechtslage.
Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ist der häufigste Streitgrund, um den es in den Prozessen geht.
Eine sachgerechte Ermittlung der Gebühr stellt dabei höchste Anforderungen an alle Beteiligten.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter