Was ist nun die wichtigste Voraussetzung, dass ein solcher Anspruch geltend gemacht werden kann?
Zu allererst müssen sie ihre Urheberschaft an dem betreffenden Werk nachweisen. Dies kann durch Vorlage des Originals oder notfalls auch durch eidesstattliche Versicherungen geschehen. Als Inhaber der Verwertungsrechte müssen sie nachweisen, dass sie befugt sind, diese zu nutzen. Normalerweise erfolgt dies in der Praxis durch Vorlage von Lizenzvereinbarungen und Vollmachten.
Selbstverständlich muss aber auch geprüft werden, ob tatsächlich in das Urheberrecht des Urhebers eingegriffen wurde, also dass etwas ohne Genehmigung des Urhebers oder einer Person veröffentlicht wurde, welche befugt ist, eine Veröffentlichung zu genehmigen.
Spielt es dabei eine Rolle, ob derjenige, der ein Werk widerrechtlich veröffentlicht, dabei schuldhaft handelt?
Für den Anspruch auf Schadenersatz ist ein schuldhaftes Handeln Voraussetzung. Allerdings kann Schuld in diesem Zusammenhang nicht nur durch Vorsatz, sondern auch durch Fahrlässigkeit entstehen.
Wann genau liegt Vorsatz und wann Fahrlässigkeit vor?
Vorsatz liegt vor, wenn der Täter mit Wissen und Wollen handelt. Dies ist in der Regel bei der so genannten Produktpiraterie der Fall. Hier werden mit Wissen und Wollen die Urheber- und Markenrechte der betroffenen Unternehmen verletzt. Grob fahrlässiges Handeln, welches ebenfalls zur Zahlung von Schadensersatz verpflichtet, besteht zumeist darin, dass die im Geschäftsverkehr erforderliche Sorgfalt missachtet wird. Ist zum Beispiel nicht genau bekannt, wer der Urheber des jeweiligen Werkes ist, muss man vor einer Veröffentlichung die gesamte Rechtekette überprüfen. Sogenannte Freizeichnungsklauseln, die üblichen Zusicherungen von Zwischenhändlern, entbinden denjenigen, der ein Werk veröffentlicht, nicht von der Pflicht, die Urheberschaft dieses Werkes selbst genau zu prüfen.
Wenn nun feststeht, dass eine Urheberrechtsverletzung vorliegt, wie wird dann die Höhe des fälligen Schadenersatzes festgelegt?
Es gibt im Prinzip drei Möglichkeiten, den Schaden im Falle eines Urheberrechtsverstoßes zu berechnen: Die Ermittlung des Verletzergewinns, die Berechnung des entgangenen Gewinns und die fiktive Lizenzgebühr.
Bei der Herausgabe des Verletzergewinns soll der Gewinn abgeschöpft werden, den der Verletzer durch die Verletzungshandlung erzielt hat. Dies gestaltet sich in der Praxis jedoch häufig schwierig, da vom Erlös Aufwendungen abgezogen werden können, die dem Geschäft mit dem unrechtmäßig genutzten Werk unmittelbar zuzurechnen sind.
Ebenso schwierig ist in der Praxis die Berechnung des entgangenen Gewinns, da es meist reine Spekulation ist, was der Verletzte eingenommen hätte und wie hoch der konkrete Schaden sein soll.
Aus diesem Grunde ist die Berechnungsmethode der Lizenzanalogie die gängige. Der Verletzer muss dann das zahlen, was in Kenntnis der wahren Sach- und Rechtslage bei einem Vertrag ausgehandelt worden wäre.
Ist die Ermittlung des Betrages, auf den man sich bei einem normalen Vorgehen geeinigt hätte, nicht schwierig?
Das ist in der Tat so. Die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr ist der häufigste Streitgrund, um den es in Prozessen aufgrund von Urheberrechtsverletzungen geht. Eine sachgerechte Ermittlung der Gebühr stellt dabei höchste Anforderungen an alle Beteiligten.