Zum Hauptinhalt springen Zum Seiten-Footer springen

Streaming - Download
Wann haftet man für Open Source Software?

Veröffentlicht am

Kopierschutz von Video-Streams

Wird der Kopierschutz von Video-Streams aus dem Internet durch eine Software umgangen, haftet hierfür auch der Geschäftsführer des Software-Vertreibers. Diese Entscheidung traf das Landgericht Hamburg im Rahmen einer einstweiligen Verfügung gegen JDownloader2 (Urt. v. 29.11.2013 - Az.: 310 O 144/13). Hierbei bestand grundsätzlicher Klärungsbedarf, ob, wann und wie für eine Open-Source-Software gehaftet wird.

Audio- und Videostreams werden auf einer Vielzahl kommerzieller Websites (MyVideo, YouTube und Clipfish) angeboten und stehen dort zum Abruf durch den Nutzer bereit. Um zu verhindern, dass diese Streams dauerhaft abgespeichert werden, bedienen sich die Anbieter häufig besonderer Sicherungsverfahren (RTMPE oder zusätzlicher Token-URL). Werden diese zusätzlichen technischen Maßnahmen zu einer ernstzunehmenden Hürde, ist eine Software, die diese Hürde umgeht, als illegal anzusehen (§ 95a Abs. 2 UrhG). Dies ging bereits aus einer Entscheidung des LG München hervor (Urt. v. 26.07.2012 - Az.: 7 O 10502/12), in der die Software "TubeBox" aus den gleichen Gründen verboten worden ist.

Danach sind auch die Herstellung, der Verkauf der Software und die Werbung für diese Software verboten (§ 95a Abs. 3 UrhG).

Im vorliegenden Fall wurde ein Video auf der Online-Plattform „MyVideo.de“, die mehrheitlich zu der ProSiebenSat1-Gruppe gehört, veröffentlicht und von Nutzern unter Verwendung der Software JDownloader2 heruntergeladen.

Die Besonderheit des vom Landgericht zu entscheidenden Falls bestand darin, dass das verurteilte Unternehmen die illegale Speicherfunktion nicht selbst hergestellt hatte. Vielmehr stammte die illegale Funktion aus der Open-Source-Community. Die Veränderungen, die an dem Grundprogramm vorgenommen wurden, ließen sich später bei dem verurteilten Unternehmen als JDownloader2 - der Betaversion des JDownloader - herunterladen. Nach Angaben des Unternehmens würden diese sog. „Nightly Builds“ automatisch im 5-Minuten-Takt auf Grundlage der jüngsten Änderungen durch die Open-Source-Community erstellt. Nach einem entsprechenden Hinweis seien die beanstandeten Funktionen umgehend rückgängig gemacht worden.

Nach dem Urteil des Landgerichts hatte das Unternehmen dennoch für diese Funktionen einzustehen, weil es sich die illegale Open-Source-Entwicklung zu eigen gemacht hatte, indem es finanziell (durch Werbung) von der Verbreitung der Software profitierte und die Entwicklungen mit einem Copyright-Vermerk versah. Insoweit war eine Haftungsprivilegierung nach dem Telemediengesetz (§§ 8 ff. TMG) ausgeschlossen.

Neben dem Unternehmen selbst muss der Geschäftsführer des Unternehmens für die urheberrechtsverletzende Funktionen der Software persönlich als Täter haften. Zwar hatte dieser im Verfahren an Eides statt versichert, von der Integration der beanstandeten Funktionalität nicht gewusst und diese schon gar nicht veranlasst zu haben. Nach Ansicht des Gerichts sei dies jedoch unerheblich, da es den Geschäftsführer nicht als Störer, sondern als Täter i.S.v. § 95a UrhG anzusehen hätte, der eine Organisationspflichtverletzung im Sinne des Deliktsrechts begangen hatte. Danach hätte er Vorkehrungen treffen müssen, um die Einbindung illegaler Funktionen durch die Open-Source-Community zu verhindern. Dies sei etwa durch Kontrollen vor der öffentlichen Freigabe zum Download möglich gewesen.

Fazit

Nach diesem Urteil ist die Frage, ob der Betreiber einer Open-Source-Plattform jede Änderung, die die Community vornimmt, vorab auf ihre Rechtmäßigkeit prüfen muss, mit einem deutlichen „ja“ zu beantworten, wenn er sich diese Entwicklungen zu Eigen macht.

Der Leitgedanke der Entscheidung zielt darauf ab, dass sich die von der Verbreitung illegaler Programme profitierenden Unternehmen, ihrer Verantwortung nicht dadurch entziehen können, dass sie auf das freie Wirken der Kräfte bei der Open-Source-Programmierung verweisen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

Icon XingIcon linkedInIcon E-MailIcon Drucken
gulden röttger rechtsanwälte hat 4,89 von 5 Sternen215 Bewertungen auf ProvenExpert.com