Technische Beschreibung
Erreicht eine technische Beschreibung Schöpfungshöhe?
LG Hamburg: (Beschluss vom 30.06.2011 – Az: 308 O 159/11)
Technische Beschreibungen und Texte, die auf Webseiten veröffentlicht werden, können als Schriftwerke iSd. § 2 UrhG gelten und daher Urheberrechtsschutz genießen.
Tatbestand
Der Beklagte veröffentlichte Texte mit den Überschriften „Beratung – Hallenbau“ und „Produktion – Stahlhalle“. Es handelte sich dabei um technische Texte und Beschreibungen des Klägers, einem unmittelbaren Mitbewerber, über den Bau und die Produktion von Stahlhallen, welche dieser zuvor auf seiner Webseite online gestellt hatte. Dieser sah durch die ungefragte Übernahme der Texte ein ihm nach seiner Ansicht zustehendes Urheberrecht verletzt und klagte auf Unterlassung.
Entscheidungsgründe
Das Gericht vertrat sie Auffassung, dem Kläger stehe bezüglich der streitgegenständlichen Texte tatsächlich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu. An die Urheberrechtsfähigkeit seien entsprechend dem Grundsatz der „Kleinen Münze“ keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Ob das Erfordernis einer gewissen schöpferischen Eigenleistung gegeben sei, müsse für jeden Einzelfall gesondert bestimmt werden. Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Texte als Schriftwerke iSd. § 2 I Nr. 1, II UrhG schutzfähig. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten, er habe den Text ausreichend verändert, ging Gericht davon aus, diese Veränderungen bewegten sich lediglich im Bereich der unfreien Bearbeitung iSd. § 23 UrhG. Daher müsse weiter von urheberrechtlich geschützten Texten zugunsten des Klägers ausgegangen werden, so dass für deren Nutzung dessen Einverständnis erforderlich gewesen wäre. Ein solches wurde vom Kläger allerdings nicht erteilt. Daher erfolgte die Nutzung widerrechtlich. Daher sei dem Beklagten jedwede Nutzung der Texte zu untersagen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter