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Uploaded.net und Co – Sind One-Click-Hoster / Filehoster / Sharehoster legal?
Urheberrecht|FAQ

Veröffentlicht am

Abmahnungen wegen des Uploads von urheberrechtlich geschützten Dateien in Internet-Tauschbörsen (P2P) sind ein alter Hut. Neben der Verwendung diverser legaler und illegaler Streaming-Portale werden von den Nutzern immer häufiger One-Click-Hoster / Filehoster / Sharehoster verwendet, wenn es darum geht, sich bspw. neue Musik, Filme oder TV-Serien über das Internet herunterzuladen. Mit der Nutzung dieser Dienste taucht immer wieder die Frage nach deren Legalität auf.

gulden röttger rechtsanwälte

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Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte

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Ist die Nutzung von One-Click-Hostern wie uploaded.net und Co. legal?

Wikipedia definiert One-Click-Hoster wie folgt:

„Als Sharehoster, One-Click-Hoster, Filehoster oder Cyberlocker[1] werden Internetdienstanbieter bezeichnet, bei denen der Anwender Dateien unmittelbar mit oder ohne vorherige Anmeldeprozedur speichern kann.

Das Hochladen geschieht in der Regel über die Website des Anbieters. So wird außer einem Webbrowser meist kein zusätzliches Programm zur Übertragung benötigt. Nach dem Hochladen erhält der Anwender eine URL, unter der die Datei angezeigt bzw. heruntergeladen werden kann. Oft besteht die Möglichkeit, die hochgeladene Datei mittels eines beim Upload erhaltenen Codes (Lösch-URL) wieder zu löschen. Bei Dateiaustauschdiensten besteht die Möglichkeit, hochgeladene Dateien mit anderen Anwendern zu tauschen – Quelle Wikipedia

Zu den großen One-Click-Hostern gehören bspw. uploaded, depositFiles, Share-Online, Rapidgator, BitShare, Mega, Netload, Zippyshare und TurboBit.

Ähnlich wie bei P2P-Tauschbörsen ist die grundsätzliche Nutzung von One-Click-Hostern / Filehostern / Sharehostern nicht illegal. Es kommt darauf an, was man hoch- oder runterlädt.

Im Prinzip funktionieren die One-Click-Hoster wie eine Cloud. Man bekommt dort Speicherplatz zur Verfügung gestellt, um Daten abzulegen. Der Upload von eigenen Dateien zu dem Sharehoster stellt erst mal rechtlich kein Problem dar. Illegal wird es erst dann, wenn die One-Click-Hoster der breiten Masse Zugang zu den dort abgelegten urheberrechtlich geschützten Dateien geben, ohne dass die Erlaubnis der Rechteinhaber für diese Art der Verbreitung vorliegt.

Warum sollte jemand seine Dateien Dritten über einen Sharehoster zur Verfügung stellen?

Ganz einfach, weil man damit Geld verdienen kann. Viele One-Click-Hoster bieten Uploadern Premiumangebote an, bei denen diese im Rahmen von Affiliate-Programmen nach bestimmten Mengen von Downloads der von ihnen hochgeladenen Dateien Prämien ausgezahlt bekommen oder wenn aufgrund ihrer Uploads Premium-Accounts generiert werden.

Wie kommt der Downloader an die URL der auf dem Filehoster gelagerten Datei?

Es existieren zahlreiche Websites und Foren, in denen die Links zu hochgeladenen Dateien verbreitet werden. Die Sharehoster bieten in der Regel keine Suche, in der man nach den gewünschten Dateien suchen kann. Hierzu werden die oben angesprochenen Websites und Foren benötigt, auf denen die jeweiligen Links zu den Dateien gepostet werden. Eines der bekanntesten Webportale dieser Art war bspw. boerse.bz.

Wann ist der Upload illegal?

Wenn Sie bspw. einen Film oder ein Musikalbum auf einen Sharehoster hochladen und im Anschluss den Link zur Datei für die breite Masse veröffentlichen. Wenn man hierbei von dem jeweiligen Rechteinhaber erwischt wird, kann es zu sehr teuren Abmahnungen kommen, wie eine aktuelle Abmahnung der Kanzlei NIMROD zeigt.

Legal wäre der Upload nur dann, wenn er durch das Recht auf Privatkopie gem. § 53 UrhG abgedeckt wäre:

„Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird.“

Wenn eine urheberrechtlich geschützte Datei wie oben dargestellt für die breite Masse veröffentlicht wird, fällt dies bereits weg. Wenn man aufgrund der hohen Anzahl von Downloads auch noch eine Prämie erhält, ist die Schranke des § 53 UrhG erst recht nicht einschlägig.

Wenn Sie den Sharehoster aber nur als „Cloud“ nutzen und bspw. ausschließlich bis zu sieben Freunden einen Link zu einem Musikalbum geben, welches Sie dort abgelegt haben, dann ist dies von der Privatkopie gem. § 53 UrhG abgedeckt. Voraussetzung ist aber, dass Sie die digitale Datei legal erworben haben. Wenn Sie bspw. eine Spielfilm DVD unter Umgehung des Kopierschutzes rippen und dort ablegen, würden Sie eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Mache ich mich strafbar, wenn ich urheberrechtlich geschützte Dateien über einen One-Click-Hoster herunterlade?

Hier besteht eine ähnliche Problematik wie beim Streamingman wähnt sich in einem Graubereich. Die entscheidende Frage ist, ob der Download solcher Dateien von dem Recht auf Privatkopie abgedeckt ist. Dies ist nach dem aktuellen Stand der Gesetzgebung dann nicht der Fall, wenn es sich bei der Datei, die Sie über einen Sharehoster herunterladen möchten, um offensichtliche rechtswidrig hergestellte Vorlage handelt. Dies wird in der Regel dann bejaht, wenn es sich insbesondere um eine aktuellen Spielfilm, TV-Serie oder Musikalbum handelt und der Link zu dem Download–Angebot öffentlich in einem Forum, Website oder Warez-Site gepostet worden ist, ohne dass dies durch den eigentlichen Rechteinhaber geschehen ist.

Einfach gesagt, der Download von urheberrechtlich geschützten Dateien ist nach der aktuellen Gesetzeslage immer dann illegal, wenn Sie die Datei nicht direkt von dem Rechteinhaber oder von einem Bekannten heruntergeladen haben, der nur ihnen bzw. maximal 7 Personen im Wege der Privatkopie Zugang zu der Datei auf dem Sharehoster gegeben hat. Wenn Sie mittels eines Links Zugriff auf die Datei nehmen, der öffentlich auf einer Website oder in einem Forum verbreitet worden ist, liegt in der Regel eine Urheberrechtsverletzung vor.

Kann man erwischt werden, wenn man über einen Sharehoster illegal urheberrechtlich geschützte Dateien herunterlädt?

Der Vorteil von One-Click-Hostern gegenüber P2P-Tauschbörsen ist, dass man beim Download der Dateien diese nicht gleichzeitig zum Upload anbietet. Das bedeutet, der Downloader tritt nicht gleichzeitig als Uploader auf. Ermittlungsbehörden oder Anti-Piracy-Firmen kommen auf legalem Weg grundsätzlich nicht an die Daten der Downloader ran – zumindest ist uns bis jetzt noch kein Verfahren bekannt, dass dies ermöglicht. Was die Zukunft bringt, wird sich zeigen. Es ist unseres Wissens nach bisher nur dann möglich, wenn der Server des One-Click-Hoster beschlagnahmt und zeitnah ausgewertet wird, wie dies damals bei Megaupload geschehen ist. Wenn auf dem Server die IP-Adressen der Nutzer gespeichert und die Daten noch beim Provider vorhanden sind, kann theoretisch ein Abgleich vorgenommen werden.

Gefährdeter ist man dann, wenn man als Premiumkunde dort seine Real-Daten hinterlässt.

Fazit

Wenn man sich außerhalb der Schranke der Privatkopie bewegt, ist sowohl der Upload als auch der Download von urheberrechtlich geschützten Dateien über One-Click-Hostern illegal und strafbar. Im Gegensatz zu der Nutzung von P2P-Tauschbörsen kann man bisher aber nicht so leicht erwischt werden. Wer sich nicht in die Illegalität und in die Gefahr einer kostenintensiven Abmahnung – auch wenn diese aktuell eher theoretischer Natur ist -  begeben möchte, der sollte die Finger davon lassen. Es handelt sich schlicht und ergreifend um eine Urheberrechtsverletzung. Wer das mit seinem Gewissen vereinbaren kann, lässt sich auch von Illegalität seines Handelns nicht abbringen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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+49-6131-240950

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