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Urheberrecht - was ist das Urheberrecht?
Fragen & Antworten zum Urheberrecht

Veröffentlicht am

Computer und Netze bieten heute vielfältige Möglichkeiten, mit Medien umzugehen, Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen. Dabei sollte jedoch stets das Urheberrecht im Auge behalten werden.
Verstöße gegen das Urheberrecht sind im Internet an der Tagesordnung. Oft geschehen sie aus Unkenntnis und ohne Unrechtsbewusstsein, bergen jedoch erhebliche finanzielle Risiken, da Rechteinhaber seit einiger Zeit hart durchgreifen und ihre Rechte verteidigen.

gulden röttger rechtsanwälte

Ansprechpartner
Tobias Röttger, LL.M. Medienrecht

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Das Urheberrecht: Ein Begriff - zwei Bedeutungen

Der Begriff des Urheberrechtes hat zwei Bedeutungen. Im Sinne eines so genannten subjektiven Rechtes versteht man darunter die Rechte, die jemand an einem Werk inne hat, beispielsweise an einem Musikstück, einem Roman oder einem Bild, das er selbst erstellt hat. Als objektives Recht bezeichnet das Urheberrecht die Summe der Rechtsnormen, die den Umgang mit dem subjektiven Urheberrecht regeln.

Urheberrecht und Werk

Der Schutzgegenstand des Urheberrechtes ist das Werk, eine geistige, schöpferische Leistung eines Menschen. Das Urheberrecht entsteht bspw. an künstlerischen und wissenschaftlichen Werken, sofern diese eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen. Dabei kann es sich nach § 1 UrhG um „Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst“ handeln. Auch Reden und öffentliche Reden, Werke aus dem Computerbereich, Tanz und Pantomime, Lichtbildwerke und Filme können Werke darstellen. Das objektive Urheberrecht schützt sinngemäß die Urheber und diejenigen, die von diesen Rechte erworben haben – zum Beispiel zur Aufführung eines Theaterstückes oder der Veröffentlichung eines Romans. Hauptsächlich werden die Urheber und Rechteinhaber davor geschützt, dass andere die jeweiligen Werke nutzen, ohne dafür eine Erlaubnis zu haben.

Das Urheberrecht befasst sich mit künstlicheren und wissenschaftlichen Leistungen. Geistiges Eigentum wie etwa eine Erfindung, das bspw. nicht zu Kunst und Wissenschaft zählt, wird nicht vom Urheberecht, sondern eher vom Patent und Markenrecht geschützt. Diesem liegt der gleiche Gedanke zugrunde, jedoch unterscheiden sich die Vorschriften in den beiden Bereichen aus praktischen Gründen. Mit Patenten und Marken wird rechtlich etwas anders verfahren als mit Urheberrechten. Beispielsweise kann man ein Patent oder eine Marke komplett verkaufen, ein Urheberrecht jedoch nicht. Hier kann nur das Recht zur Nutzung, nicht jedoch das eigentliche Urheberrecht veräußert werden.

Die Schöpfungshöhe

Das Urheberrechtsgesetz verlangt, dass ein Werk, an dem Urheberrecht bestehen soll, von einer natürlichen Person erstellt worden ist und eine gewisse Schöpfungshöhe aufweist. Die Schwelle der Schöpfungshöhe ist jedoch nicht besonders hoch. Ein Schreiber beispielsweise muss kein Goethe sein, um einen schutzfähigen Text zu schreiben: Praktisch jeder selbstgeschriebene Text und jedes selbstgemachte Foto, etwa auf einem Blog, haben die notwendige Schöpfungshöhe und dürfen nicht ohne das ausdrückliche Einverständnis des Autors verwendet werden. Die unterste Grenze der Schöpfungshöhe ist die so genannte kleine Münze. Darunter versteht das Urheberrecht Werke von nur geringer, aber eben doch vorhandener schöpferischer Ausdruckskraft. Unter diesem Begriff können nach deutschem Recht auch sehr einfache Werke geschützt werden, z.B. eine kurze Erkennungsmelodie aus wenigen Tönen. Ausgenommen von dieser Regelung sind einfache Gebrauchsgrafiken wie etwa Logos, die jedoch, wie etwa die Form einer Autokarosserie oder eines Küchengerätes, vom Patent- und Markenrecht geschützt werden.

Nur ein Mensch kann Inhaber eines Urheberrechtes sein kann. Eine juristische Person, z.B. eine GmbH, kann kein Urheberrecht besitzen. Auch Dinge, die anders entstanden sind als durch die schöpferische Tätigkeit eines Menschen – etwa eine Holzmaserung oder ein „Gemälde“ von einem Schimpansen – können keinen urheberrechtlichen Schutz genießen.

Urheberrecht und Verwertungsrecht

Wie bereits erwähnt kann zwar nicht das eigentliche Urheberrecht, wohl aber das Recht zur Verwertung eines Werkes ganz oder teilweise veräußert werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Schriftsteller einen Roman von einem Verlag veröffentlichen lässt. Auch die GEMA erwirbt Verwertungsrechte an Musikstücken und erhebt Gebühren für deren Aufführung, etwa das Abspielen des Tonträgers in einer Diskothek oder wenn eine Tanzkapelle einen Titel nachspielt. Sowohl das eigentliche Urheberrecht als auch alle Verwertungsrechte erlöschen 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Dann ist jedes Werk gemeinfrei. Solange dies jedoch nicht der Fall ist, ist jedes Kopieren und jede Wiedergabe eines solchen Werkes außerhalb der engen Grenzen des Zitates erlaubnispflichtig.

Straf- und zivilrechtliche Folgen von Urheberrechtsverstößen

Das Kopierverbot gilt vor allen Dingen auch für Musikstücke und Videos. Wer von Liedern und Videos Kopien herstellt, die über das Recht auf eine Privatkopie hinausgehen und gar anderen zugänglich macht, kann straf- und zivilrechtlich belangt werden. Das gleiche gilt auch für Bilder und Texte. Wer auf seiner Homepage oder in Communities einfach Material verwendet, das er irgendwo gefunden hat, riskiert erheblichen Ärger und viel Geld. Personen, die gewerblich unerlaubte Kopien urheberrechtlich geschützter Werke verbreiten, können empfindliche Haftstrafen erhalten und sehen sich in aller Regel hohen Schadenersatzforderungen ausgesetzt. Bei Privatpersonen, die zum Beispiel beim Filesharing erwischt werden, wird das Strafverfahren zwar meist eingestellt, jedoch werden sie regelmäßig mit viel zu hohen Gebührenforderungen überzogen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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+49-6131-240950

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