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Urheberrechtlicher Vergütungsanspruch
bei Nutzung durch Forschung und Wissenschaft

Veröffentlicht am

OLG München: (Urteil vom 24. März 2011, Az.6 WG 12/09)

Das OLG München hatte in der Zuständigkeit für die gesamte Bundesrepublik über einen urheberrechtlichen Vergütungsanspruch einer Verwertungsgesellschaft zu entscheiden, deren Werke durch wissenschaftliche und Forschungseinrichtungengenutzt worden waren.

Die Spezialzuständigkeit des OLG Münchens für ganz Deutschland ergebe sich aus urheberrechtlichen Vorschriften, die diese Möglichkeit eröffneten.

In dem nun vom OLG München gesprochenen Urteil ging es hauptsächlich um Vergütungsansprüche, die sich aus § 52a UrhG(Urhebergesetz) ergeben.

Diese Norm bestimme,dass es zulässig sei, urheberrechtlich geschützte Werke oder Teile davon sowie einzelne Beiträge aus Zeitschriften und Zeitungen einer bestimmten Gruppe von Personen öffentlich zugänglich zu machen, wenn sie einem bestimmten Zweck dienten.
Dies sei der Fall bei Unterrichtsmaterialien für den Unterricht an Schulen oder Hochschulen oder wenn sie die wissenschaftliche Forschung von Personen unterstützten.

Dieses öffentliche Zugänglichmachen sei dann zulässig, wenn es zu dem jeweiligen Zweck geboten sei und damit ein nicht kommerzieller Zweck verfolgt werde.

Trotzdem könne dieses Zurverfügungstellen nicht ganz kostenlos seien, weshalb § 52a UrhG bestimme, dass eine angemessene Vergütung an den Rechteinhaber zu zahlen sei.

Ein solcher Anspruch könne wiederum nur durch eine sogenannte Vergütungsgesellschaft, wie es die Klägerin im vorliegenden Fall war, geltend gemacht werden.

Die Klägerin nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die urheberrechtlichen Befugnisse der ihr angeschlossenen Wortautoren wahr.

Beklagte in dem konkreten Fall waren alle 16 Bundesländer in ihrer Eigenschaft als Träger verschiedener Hochschuleinrichtungen.

Die Klägerin hatte von den Beklagten zur Vergütung von den ihr zustehenden Ansprüchen aus § 52a UrhG für die öffentliche Zugänglichmachung von urheberrechtlich geschützten Werken an Hochschulen den Abschluss eines sogenannten Gesamtvertrages nach dem Urheberrechtswahrnehmungsgesetz gefordert. Dieser sollte mit Wirkung ab dem 01.01.2008 gelten.

Ein Gesamtvertrag vom 26.06.2006 in Bezug auf die Vergütung von Ansprüchen nach § 52a UrhG für Zwecke des Unterrichts an Schulen bestand schon zwischen den Parteien. Ein solcher für Hochschulen war bis dahin noch nicht zustande gekommen.

Am 20.05.2005 hatte die Klägerin den Bundesländern einen Tarif angeboten, den diese aber abgelehnt hatten.

Dies führte dazu, dass die Parteien zunächst vor die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt zogen, so wie es das Gesetz vorsehe.

In diesem, von den Beklagten als Antragssteller eingeleiteten Verfahren wurde am 09.12.2008 ein Einigungsvorschlag von der Schiedsstelle vorgelegt, gegen den die Beklagten Widerspruch eingelegt hatten.

Daraufhin hatte die Klägerin die Klage am Oberlandesgericht eingereicht, in der sie die Festsetzung eines Gesamtvertrages beantragt hatte, der weitestgehend auf der Grundlage des Vorschlages der Schiedsstelle basieren sollte. Hilfsweise hatte die Klägerin die Festsetzung eines solchen Vertrages nach billigem Ermessen des Gerichts beantragt.

Die Beklagten beantragten den Antrag zurückzuweisen und hatten ebenfalls einen Gegenantrag beim Oberlandesgericht gestellt.

Durch das Urteil vom 24.03.2011 hat das OLG München unter Abweisung der Klage im Übrigen einen Gesamtvertrag festgesetzt, der rückwirkend ab dem 01.01.2008 gelte.
Die festgesetzte Vergütung befinde sich in etwa in der Mitte der Vorstellungen der Parteien.

Nach Aussage des Gerichts müsse die Leistung nutzungsbezogen und nicht pauschal abgerechnet werden.
Die Abrechnung erfolge nach Meldung jeder einzelnen vergütungspflichtigen Nutzung. Dazu stelle die Klägerin ein elektronisches Erfassungs- und Meldesystem zur Verfügung.

Das Gericht entschied, dass die Klägerin den Urhebern eine angemessene Vergütung für die Nutzung ausschütten könne, wenn die Nutzung eines konkreten Werkes nach Gegenstand und Umfang erfasst werde.
Die Klägerin müsse das überschaubare Risiko von Fehleingaben bei der Verwendung der von der Klägerin zur Verfügung gestellten Eingabemaske tragen.
Eine Erfassung für die Vergangenheit könne nach Anmerkung des Gerichts nicht mehr erfolgen. Jedoch könne die für die erfolgte Nutzung anzusetzende Vergütung annähernd dadurch errechnet werden, indem man die in der Zukunft erhobenen Ergebnisse auf die Vergangenheit übertrage.

Zumindest müssten die Pauschalsätze bezahlt werden, die die Beklagten in ihrem Gesamtvertragsentwurf angesetzt haben (somit 712.500,00 Euro pro Semester).

Die Vergütung für den Zeitraum vor dem 01.01.2008 hatte das OLG abgelehnt.

Weiter hatte das OLG München entschieden, dass eine öffentliche Zugänglichmachung nur dann geboten und zur Verfolgung eines nicht kommerziellen Zwecks gerechtfertigt sei, wenn das jeweilige Werk oder ein Teil dieses Werkes nicht vom jeweiligen Rechteinhaber in digitaler Form für die Nutzung im Netz der jeweiligen Einrichtung zu angemessenen Bedingungen angeboten werde.

Stehe eine solche digitale Version zur Verfügung, werde in das Recht des Inhabers eingegriffen, wenn stattdessen auf die Nutzung nach § 52a UrhG zurückgegriffen werde. In einem solchen Fall sei eine Beeinträchtigung des Urheberrechts nicht gerechtfertigt.

Ferner hatte das OLG die Vergütungssätze der Klägerin als nicht angemessen angesehen und hatte selbst eine eigene Vergütungsstaffel aufgestellt, die deutlich von der der Klägerin nach unten abwich.

Weiter sei der Ansatz der Klägerin, nach dem sich die Höhe der Vergütung an den Einbußen der Primärverwertung zu orientieren habe, nicht durch die Richtlinie 2001/29/EG vorgegeben. Zwar müsse nach dieser grundsätzlich eine angemessene Vergütung für die Einschränkung des Vervielfältigungsrechts entrichtet werden, wobei sich der für den Rechteinhaber ergebende Schaden als ein Bewertungskriterium heranziehen lasse.
Ein Ausgleich für die Beschränkung des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung sehe diese aber nicht vor.
Auch aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG könne nur eine Vergütung für den Eingriff in das Exklusivrecht gefordert werden.

Nach § 52a UrhG könne ein ausreichend bedeutsames Interesse der Allgemeinheit zwar die Aufhebung des ausschließlichen Nutzungsrechts rechtfertigen, der Urheber müsse aber dafür als Ausgleich eine angemessene Vergütung erhalten.

Dadurch, dass die von der Klägerin wahrgenommenen Rechte in größerem Maße für Zwecke des Unterrichts und der Forschung herangezogen würden und sich damit ein höherer Ausfall bei der Primärverwertung ergebe, müsse ein Aufschlag diesen Verlust ausgleichen. Ein Beweis für Umsatzeinbußen hätte aber im konkreten Fall nicht vorgelegen.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

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