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Verjährung
Wann verjähren Ansprüche des Urhebers?

Veröffentlicht am

Verjährung im zivilrechtlichen Sinne bedeutet, dass ein bestehender Anspruch wegen Zeitablaufs nicht mehr durchsetzbar ist. Dies ist keinesfalls damit zu verwechseln, dass das Recht an sich nicht mehr bestehen würde oder erloschen wäre. Im Interesse der Rechtssicherheit („irgendwann ist es mal gut“) hat der Gesetzgeber entschieden, dass Ansprüche nur innerhalb einer bestimmten Zeitspanne - diese reicht von 6 Monaten über 2 bzw. 3 Jahre bis hin zur absoluten Verjährungsfrist von 30 Jahren - geltend gemacht werden können. Es ist allerdings möglich, dass die Verjährung gehemmt („angehalten“) wird oder wurde, so dass dieser Zeitabschnitt bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet wird. Unter Umständen beginnt die Frist auch neu zu laufen. Sogar eine Vereinbarung über die Verkürzung oder Verlängerung der Verjährungsfrist ist möglich.

Verjährung im strafrechtlichen Bereich bedeutet hingegen, dass eine Tat strafrechtlich nicht mehr verfolgt und daher auch nicht mehr sanktioniert oder aber nicht mehr vollstreckt werden kann. Der Zeitablauf stellt dann ein Verfahrenshindernis dar („zu spät“).

Verjährung im Urheberrecht

Die Verjährung im Urheberrecht richtet sich nach den zivilrechtlichen Vorschriften. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt danach 3 Jahre. Sie beginnt allerdings erst mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger - im Falle des Urheberrechts ist dies der Urheber oder der Rechteinhaber - Kenntnis von den, den Anspruch begründenden Umständen der Urheberrechtsverletzung und der Person des Schuldners (das ist derjenige, der das Urheberrecht verletzt hat) erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Beispiel einer Verjährung im Urheberrecht

Beispiel: Von einer 20.06.2013 begangenen Urheberrechtsverletzung erfährt der Urheber Y am 21.09.2013. Am selben Tag erfährt er auch, dass Person X diese Urheberrechtsverletzung begangen hat. Unabhängig von den verschiedenen Daten beginnt die Verjährung ab dem 01.01.2014 zu laufen und endet dann mit Ablauf des 31.12.2016. Pünktlich zu Mitternacht kann X die Korken knallen lassen, weil Y nun seinen Unterlassungsanspruch nicht mehr gerichtlich durchsetzen lassen kann.

Sofern keine Kenntnis von der Urheberrechtsverletzung oder diesbezügliche Fahrlässigkeit vorliegt, verjähren Ansprüche - mit gesetzlich geregelten Ausnahmen - in 10 Jahren von ihrer Entstehung an gerechnet. Dies gilt auch für Ansprüche, bei denen der Verletzende etwas auf Kosten des Urhebers oder Rechteinhabers erlangt hat.

Verjährung Abmahnung Filesharing

Zur Frage, wann Ansprüche in Filesharingsachen verjähren, existiert bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass teilweise von einer Verjährungsfrist von 3 Jahren, teilweise von 10 Jahren ausgegangen wird. Wichtig ist für die genaue Berechnung der Verjährungsfrist auch eine Unterscheidung der Ansprüche in Unterlassungs-, Aufwendungsersatz- und Schadensersatzansprüche.

Ansprechpartner
Rechtsanwalt Tobias Röttger, LL.M.

Tobias Röttger

Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht

Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter

[email protected]
+49-6131-240950

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