Vorführung von Filmwerken in Schulen
Urheberrecht - Film in der Schule
In Schulen werden gerne Filmwerke vorgeführt, sei es zu Bildungszwecken oder zur reinen Unterhaltung. Fraglich ist allerdings, ob die Vorführung von urheberrechtlich geschützten Videos, DVDs und dergleichen allein schon deshalb zulässig ist, weil die Vorführung in Bildungsstätten stattfindet.
Das Urheberrechtsgesetz sieht eindeutige Regelungen für die Vorführung urheberrechtlich geschützter Werke in Schulen und Universitäten vor.
Zulässig ist demnach die Veröffentlichung kleiner Teile und Auszüge eines Films zur Veranschaulichung im Unterricht, sofern sich die Vorführung ausschließlich an einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern richtet und dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.
Die auszugsweise Vorführung eines Films vor einer Schulklasse ist daher zulässig, wenn dies zu Unterrichtszwecken erfolgt. Die Vorführung von Blockbustern in der Weihnachtszeit im Rahmen eines Leistungskurses fiele nicht darunter und würde einen Urheberrechtsverstoß darstellen.
Das Gesetz sieht vor, dass auch ganze Filme in Schulen vorgeführt werden dürfen, wenn diese für den Unterrichtsgebrauch an Schulen bestimmt sind, jedoch stets nur mit Einwilligung des Berechtigten.
Zu beachten ist insbesondere, dass dem Urheber eine angemessene Vergütung zusteht, auch wenn nur Auszüge des Films gezeigt werden.
Fazit
Die Vorführung von Filmen in der Schule ist in urheberrechtlicher Hinsicht erlaubt, wenn der Urheber oder Rechteinhaber sein Einverständnis zur Vorführung erteilt hat. Das Einverständnis führt allerdings nicht dazu, dass die Vorführung unentgeltlich erfolgen darf, da eine angemessene Vergütung gezahlt werden muss.
Lehrkörper sollten daher im Vorfeld genau schauen, was auf der jeweiligen DVD geschrieben steht oder sich direkt mit dem Urheber oder der Verwertungsgesellschaft in Verbindung setzen und nachfragen, ob sie das Werk vorführen dürfen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter