Werbejingle
Hat ein Werbejingle Urheberschutz?
LG Köln: (Urteil vom 14.07.2010, Az. 28 O 128/08)
Im Gegensatz zu akustischen Signalen, Pausenzeichen oder Erkennungszeichen aus der Werbung, können auch kurze Tonfolgen Urheberschutz erlangen. Deshalb kann ein Urheberrecht auch an einem Werbejingle bestehen.
Sprecherrechte unterfallen nicht als Leistungsschutzrechte dem § 73 UrhG, wenn die Texte in einem kurzen zeichentrickanimierten Werbespot nur eine geringe Anzahl von Wörtern beinhalten und somit nur ein geringer künstlerischer Eigenwert zutage tritt.
Für die Ausstrahlung im TV eingeräumte Nutzungsrechte schaffen nicht gleichzeitig das Nutzungsrecht zur Ausstrahlung im Internet, da dieses einen selbst- und eigenständigen Bereich darstellt.
Sachverhalt
Die Beklagte ist ein Unternehmen das in der Lebensmittelbranche tätig ist und für die Produktion eines animmierten Werbespots eine Produktionsfirma beauftragte, die den Spot zusätzlich mit einem eingängigen Jingle verbinden sollte. Diese Produktionsfirma engagierte ihrerseits die Klägerin für die Erstellung des Jingles. Durch die Klägerin wurde außerdem ein Schauspieler beauftragt, der die Sprecherrolle in dem Werbespot übernehmen und den "leckeren Früchten" ihre Comicstimme geben sollte. Die Klägerin übertrug der Produktionsfirma die Rechte für die unbegrenzte Verwendung des Jingles in einem TV-Spot begrenzt auf ein Jahr ab Erstausstrahlung, so dass diese widerrum die Rechte an die Beklagte weitergeben konnte. Die Beklagte ließ den Werbespot darauf nicht nur im Fernsehen senden, sondern verwendete diesen auch auf mehreren Domains(www…de,www…at,www…com). Desweiteren hatte sie den Werbespot auf der Süßwarenmesse 2006 an ihrem Stand laufen lassen. Im Jahr 2007 hatte die Klägerin der Produktionsfirma die Rechte an dem Jingle im Bezug auf die TV-Ausstrahlung und Verwendung im Kino in Litauen angeboten und diese sandte das Angebot an die Beklagte weiter.
Am 07.08.2007 hatte der Geschäftsführer der Klägerin per E-Mail die Beklagte dazu aufgefordert, die Gebühren für die zusätzliche, nicht genehmigte Nutzung im Internet zu begleichen. Die Beklagte führte dagegen den Einwand vor, dass sie von der Produktionsfirma das Nutzungsrecht auf 5 Jahre erworben habe. Die Klägerin ließ die Beklagte auch anwaltlich auf Unterlassen der Nutzung im Internet abmahnen. Die strafbewehrte Unterlassungserklärung gab diese aber nicht ab.
Laut Klägerin seien ihre Rechte an dem Musikwerk und die an sie übertragenen Rechte des Sprechers verletzt worden. Nach ihrer Ansicht sei dessen künstlerische Interpretation ausreichend, um ein Schutzrecht nach § 73 UrhG entstehen zu lassen. Außerdem sei die öffentliche Zugänglichmachung ihres Werbespots im Internet ohne ihre Berechtigung erfolgt. Dies gelte ebenso für die Ausstrahlung des Werbespots im TV für mehr als ein Jahr. Es ergebe sich zumindest ein vorbeugender Unterlassungsanspruch für die TV-Ausstrahlung.
Die Klägerin hatte die Unterlassung der Verwendung des Jingles und die Auskunft vor Gericht gefordert. Die Richtigkeit ihrer Angaben solle die Beklagte an Eides Statt versichern. Die Schadensersatzforderung in Höhe einer Lizenzgebühr von 50.000 Euro war der Auskunftserteilung vorbehalten.
Die Produktionsfirma in Gestalt der Streithelferin schloss sich den Anträgen in Bezug auf die Internetnutzung an.
Die Beklagte forderte Abweisung der Klage, da sie die Nutzungsrechte für 5 Jahre erworben habe. Durch die ihr zugestandene unbegrenzte Ausstrahlung sei die Verwendung im Internet ihr erlaubt gewesen. Es habe sich bei der Wiedergabe im Interenet nur um ein Zitat des Werbespots gehandelt und deshalb liege auch hier die Nutzung als TV-Spot vor. Außerdem entspreche die Nutzung im Internet dem Vertragszweck der effektiven Verkaufsförderung ihres Produkts. Des Weiteren treffe sie im Bezug auf die längere Nutzung kein verschulden, da sie davon ausgegangen sei, dass die Produktionsfirma den Jingle selbst komponieren oder produzieren würde.
Das LG Köln verurteilte die Beklagte dazu, es zu unterlassen, das Musikwerk der Klägerin (den Jingle) für das Produkt "Z" unter dem Titel "leckere Früchtchen" ohne Einwilligung der Klägerin im Internet unter den benutzten Domains zu verwenden. Bei Zuwiderhandlung werde ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 Euro fällig und falls dieses nicht beigetrieben werden könne, werde eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten verhängt. Im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren.
Der weitergehende Unterlassungsantrag und der Antrag auf eidesstattliche Versicherung wurde abgewiesen.
Zunächst einmal hatte das LG Köln einen grundsätzlichen Urheberschutz für das streitgegenständliche Musikwerk (Jingle) festgestellt. Zur Annahme einer Werkqualität seien nur geringe Anforderungen an die hinreichende Indivudalität zu stellen. Da sich die Umsetzung der Musik an dem Thema "freche Früchtchen" orientere, sei ein gewisser Eigentümlichkeitsgrad erreicht worden. Im Gegensatz zu akustischen Signalen, Pausenzeichen oder Erkennungszeichen aus der Werbung, könnten auch nur kurze Tonfolgen einen urheberrechtlichen Schutz erlangen.
Für den Sprechertext entfalte § 73 UrhG keine Leistungsschutzrechte, da der Text sehr kurz sei und damit nicht genügend Möglichkeiten für eine künstlerische Interpretation biete. Es liege viel mehr eine stimmliche Interpretation des Sprechers vor.
In der Ausstrahlung des Spots im Fernsehn und im Internet hat das Gericht zwei unterschiedliche, eigenständige Gegenstände gesehen, denen eigene Nutzungsrechte zustünden. Aus diesem Grund sei die Verwendung im Internet nicht schon dadurch erlaubt, dass die Nutzung im Fernsehen genehmigt sei. Nach der zu Grunde gelegten "Zweckübertragungstherie", stelle der Urheber im Zweifel keine weitergehenden Rechte als die konkret abgestimmten zur Verfügung. Dies Betrachtung werde auch nicht durch den Vertragszweck der effektiven Verkaufsförderung des Produkts, so wie es die Beklagte vorgetragen hatte, beeinflusst. Es komme allein auf die Abreden der Klägerin und der Prdouktionsfirma an, durch die die Nutzungsrechte für ein Jahr ab Erstaustrahlung im TV zugestanden werden sollten.
Rechte könnten laut Gericht nicht gutgläubig erworben werden, so dass es nicht möglich gewesen sei, dass die Beklagte mehr Rechte von der Prdouktionsfirma hätte erwerben können, als ihr von der Klägerin zugestanden worden waren. Falls die Beklagte den Rechteerwerb doch geltend mache, trage sie die Beweislast und müsse somit eine lückenlose Vertragskette zwischen ihr und der Klägerin aufzeigen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter