Werbetexte als Sprachwerke
Das Urhebergesetz sieht vor, dass Sprachwerke wie bspw. Schriftwerke geschützt sein können, sofern es sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handelt. Demnach können auch Werbetexte und Produktbeschreibungen urheberrechtlichen Schutz genießen, wenn sie die durchschnittliche Gestaltung von solchen Werbetexten und Produktbeschreibungen deutlich überragen. Es ist mittlerweile allgemein anerkannt, dass dabei auch der Gestaltung von Webseiten ein Urheberrechtsschutz zukommen kann. „Für die Schutzfähigkeit der auf einer Webseite verwendeten Texte bzw. Textpassagen gelten dabei die allgemeinen Grundsätze: Es kommt für die Schutzfähigkeit sowohl auf Art und Umfang des Textes an; ist der Stoff des Sprachwerks frei erfunden, so erlangt es eher Urheberschutz als solche Texte, bei denen der Stoff durch organisatorische Zwecke oder wissenschaftliche und andere Themen vorgegeben ist, denn dort fehlt der im fraglichen wissenschaftlichen oder sonstigen Fachbereich üblichen Ausdrucksweise vielfach die urheberrechtsschutzfähige eigenschöpferische Prägung“, LG Köln, Az.: 28 O 900/10.
Unerheblich ist dabei grundsätzlich die Länge des Textes. Eine stichwortartige Beschreibung oder Werbung kann auch urheberrechtlich geschützt sein. Allerdings liegt es auf der Hand, dass je länger ein Text ist, desto größer auch die Gestaltungsmöglichkeiten sind, so dass eher eine hinreichende eigenschöpferische Prägung erkannt werden kann: „Je länger ein Text ist, desto größer ist der ihm zu Grunde liegende Spielraum für eine individuelle Wortwahl und Gedankenführung (Dreier/Schulze, UrhG, 3. Auflage 2008, § 2 RN 83). Ein längerer Text ist daher eher schutzfähig als ein kurzer Slogan. Wenn der Slogan ein Werbetext ist - wie vorliegend - bleibt er schutzlos, soweit er nicht über die üblichen Anpreisungen und den werbemäßigen Imperativ hinausgeht, es sei denn, er ist bildhaft und fantasievoll in der Sprachauswahl (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 106). Bei längeren Werbetexten vergrößert sich der Gestaltungsspielraum, so dass hier Urheberrechtsschutz eher in Betracht kommt, da der Text dann in seiner optischen und sprachlichen Gestaltung oftmals individuell ausgeprägt ist, weil ein größerer Gestaltungsspielraum besteht (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 33 und 108)“, LG Köln, Az.: 28 O 900/10.
Von Relevanz für den Urheberrechtsschutz kann auch die Optimierung der Texte für die gängigen Suchmaschinen sein. Die Mehrfachverwendung des Produktnamens und des Markennamens im Text der Beschreibungen, die zu einer Steigerung der Suchmaschinenaffinität führen können einen Mehrwert der Texte darstellen und zur Annahme urheberrechtlichen Schutzes führen. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Texte derart verfasst werden, dass durch geschickte Auswahl und Anordnung von Schlüsselwörtern in den Suchmaschinen eine Spitzenposition erreicht wird.
Sammlung, Einteilung und Anordnung von Webseitentexten
„Vielfach liegt gerade die Individualität eines Webseitentextes in seiner Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung (Dreier/Schulze, a. a. O., RN 84, 101 m. w. N. aus der Rspr.). Für Webseiten gilt deshalb zudem, dass die Individualität des Textes gerade auch in der technischen Realisierung der Gestaltung liegen kann, wenn der Webdesigner die Internetseite durch gezielte Verwendung von Sprache so optimiert, dass sie bei der Eingabe von Alltagsbegriffen in eine Suchmaschine unter den ersten Suchergebnissen erscheint (OLG Rostock, 27.06.2007 - 2 W 12/07, CR 2007, 737 f)“, vgl. LG Köln, Az.: 28 O 900/10.
Texte jeglicher Art sind grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig, wenn sie das Alltägliche, handwerksmäßige und die rein mechanisch-technische Aneinanderreihung von Worten deutlich überragen.