Rechtsanwalt & Gesellschafter von gulden röttger rechtsanwälte
Es bedarf daher eines menschlichen Schöpfungsaktes, der eine besondere individuelle Leistung hervorbringt. Bilder, die von Tieren oder von Computern erstellt werden fallen demnach nicht unter den Schutz des Urhebergesetzes. Ebensowenig geschützt sind reine, unbehandelte Naturprodukte wie etwa Steine, Äste oder Wurzeln, da es hier an dem menschlichen Zutun fehlt. Irrelevant ist der ästhetische Aspekt. Es spielt für die Werkseigenschaft daher keine Rolle, ob ein Werk als besonders schön oder besonders hässlich empfunden wird. Entscheidend ist allein die schöpferische Höhe. Aus diesem Grund können auch Computerprogramme urheberrechtlichen Schutz genießen, da es maßgeblich auf die Schöpfungshöhe ankommt. Eine ästhetische Einordnung wäre bei Computerprogrammen ohnehin nicht möglich. Dennoch soll jede geistige Schöpfung umfassend durch das Urheberrecht geschützt werden, auch wenn das Werk nicht fertiggestellt wurde oder nur Teile davon. Man spricht daher auch vom Urheberrechtsschutz der kleinen Münze.
Insoweit gilt der Grundatz: "What`s worth copying is prima facie worth protecting."
Der Urheberrechtsschutz ist weitgehend, setzt jedoch strenge Voraussetzungen an das Werk voraus. Insgesamt müssen vier Merkmale erfüllt sein, damit ein Werk im Sinne des Urhebergesetzes angenommen werden kann.
Das Werk muss das Ergebnis einer persönlichen menschlichen Schöpfung darstellen. Zufallsprodukte, tierische und mechanische Werke fallen nicht hierunter.
Das Werk muss zudem unterscheidungskräftig sein und sich von alltäglichen, bekannten Produkten und Leistungen abgrenzen. Dies ist der Fall, wenn das Werk eine schöpferische Eigenart aufweist, die nicht ausgetauscht werden kann. So kann eine aufwändig gestaltete Lampe urheberrechtlichen Schutz genießen, eine einfache Glühbirne ohne besondere Formgestaltung hingegen nicht.
Ein Werk ist im urheberrechtlichen Sinne nur dann schutzfähig, wenn es mit den Sinnen greifbar ist. Man muss es sehen, hören, tasten oder riechen können. An einer wahrnehmbaren Formgestaltung fehlt es, wenn lediglich eine Idee vorliegt.
Das Werk benötigt zudem einen geistigen Gehalt, der über das Alltägliche hinausgeht. Eine einfache Notiz ist ebensowenig schutzfähig wie ein Hinweisschild oder Floskeln des alltäglichen Sprachgebrauchs.
Das Urhebergesetz definiert, dass insbesondere Werke der Kunst, Literatur und Wissenschaft geschützt sind, § 2 Urheberrechtsgesetz. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Entscheidend ist immer, ob eine persönliche, geistige Schöpfung vorliegt.
a. Sprachwerke - Bsp.: Schriften, Computerprogramme, AGBs
b. Werke der Musik - Bsp.: Lieder, Rhythmen, Klangfolgen, Werbejingels
c. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst
d. Werke der bildenden Künste einschließlich Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke - Bsp.: Architektur, Bauwerke, Design, Bildhauerei, Malerei, Grafik, Plastiken
e. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden - Bsp.: Fotos, Bilder
f. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden - Bsp.: Fernsehfilm, Kinofilm
g. Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen
Häufiger Streitfall in der Praxis ist die Bearbeitung des Werkes durch einen Dritten. Die Bearbeitung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig. Fehlt die Zustimmung des Urhebers zur Bearbeitung des Werkes ist die Bearbeitung unzulässig und der Urheber kann gegen den Bearbeiter vorgehen.
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