Zinsen - Urheberrecht
Verzinsung von Lizenzgebühren bei Urheberrechtsverletzungen?
Bei der Verletzung eines Urheberrechts ist der Schädiger nach dem Urhebergesetzes verpflichtet, die Verletzung zu unterlassen und den daraus entstandenen Schaden zu ersetzen.Naturgemäß handelt es sich nicht um einen Schaden im Sinne der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache. Der Schaden liegt vielmehr darin, dass der Täter sich um den Wert der Nutzung eines geschützten Werks ungerechtfertigt bereichert. Diese Bereicherung hat er zu ersetzen.
Der Urheberrechtsberechtigte kann gegenüber dem Schädiger entweder seinen entgangenen Gewinn geltend machen, die Zahlung des Gewinnbetrags den der Schädiger durch die Nutzung erzielte oder die Zahlung einer angemessenen Lizenzgebühr verlangen. In der Praxis ist es meist schwierig oder unmöglich, den entgangenen Gewinn oder die tatsächlich Gewinnerzielung des Schädigers nachzuweisen. Daher wird in der Praxis die angemessene Lizenzgebühr zur Ermittlung der Schadensersatzhöhe bevorzugt angewandt. Mit Hilfe der sogenannten „Lizenzanalogie“ wird dazu ein fiktiver Lizenzvertrag zur Grundlage der Berechnung herangezogen. Die angemessene Gebühr ist die, die der Schädiger hätte entrichten müssen, wenn er die Lizenz zur Nutzung des geschützten Rechts eingeholt hätte.
Darüber hinaus schuldet der Täter dem Anspruchsinhaber die Erstattung der sogenannten „aufgelaufenen Zinsen“.
Zinsen auf Lizenzgebühren
Verständige Kaufleute hätten bei Abschluss eines Lizenzvertrages feste Fälligkeitstermine für die Lizenzgebührenzahlung vereinbart mit der Folge, dass der Urheberrechtsberechtigte die Lizenzgebühren im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zur Verfügung gehabt hätten. Im Falle einer unlizenzierten Nutzung verbleibt die Lizenzgebühr beim Schädiger. Dieser kann das Kapital bis zur Zahlung einer Schadenslizenz nutzen und Zinsen ziehen. Im Vergleich zum rechtmäßig lizensiertem Nutzer ist dies ein Vorteil. Es leuchtet natürlich ein, dass der unrechtmäßige Nutzer nicht besser gestellt werden darf als der rechtmäßige. Die unlizenzierte Nutzung darf nicht belohnt werden.
Bei Anwendung der Lizenzanalogie sind verständlicherweise keine Fälligkeitstermine vereinbart worden. Grundsätzlich ist die Lizenzgebühr deshalb von Anbeginn der Nutzung fällig. Sofern dieser Zeitpunkt nachweisbar ist, schuldet der Schädiger dem Urheberrechtsberechtigten von diesem Zeitpunkt an die „aufgelaufenen Zinsen“.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter