Zustimmung zur Veröffentlichung eines Fotos auf einer Internetseite
begründet nicht automatisch das Recht zur Veröffentlichung auf jeder beliebigen Seite
LG Memmingen: (Urteil vom 04.05.2011 – Az: 12 S 796/10)
Wird die Einwilligung zur Verwertung eines Bildes nur bezüglich einer Internetseite erteilt, so bedeutet jede weitere, ohne Einwilligung erfolgte, Verwertung des Bildes eine unbefugte Rechtsverletzung der Klägerin. Dabei haftet der Dienstherr auch für das Verhalten seiner Mitarbeiter.
Tatbestand
Der Beklagte hatte die Klägerin mit ihrer Einwilligung fotografiert und das Bild in ein Internetportal hochgeladen. Später wurde es von einem namentlich nicht mehr feststellbaren studentischen Mitarbeiter des Beklagten heruntergeladen und auf einer anderen Webseite eingestellt, was allerdings ohne Einwilligung der Klägerin erfolgte. Diese mahnte den Beklagten daraufhin erfolglos ab. Der Beklagte meint, er sei nicht für das Hochladen des Bildes verantwortlich.
Entscheidungsgründe
Das LG Memmingen sprach der Klägerin einen Anspruch auf Schadensersatz und Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Kosten zu, denn es habe eine unberechtigte Benutzung des Bildes durch den Beklagten stattgefunden wodurch die Klägerin in ihrem Recht am eigenen Bild nach § 22 KUG verletzt worden sei. Die Klägerin könne über die werbemäßige Benutzung ihres Bildes selbst entscheiden, denn dieses Recht sei als vermögensmäßiges Ausschließlichkeitsrecht iSd. § 823 I BGB zu verstehen und berechtige auch zum Schadensersatz. Dabei hafte der Beklagte für das Verhalten seiner Mitarbeiter, welche in Verrichtung einer durch den Beklagten veranlassten Tätigkeit, sorgfaltswidrig und schuldhaft handelten, gem. § 831 BGB. Da er nicht vortrug, seine Mitarbeiter mit ausreichender Sorgfalt ausgesucht und überwacht zu haben, kann er sich von dem Vorwurf auch nicht befreien. Zudem erfolgte die Anfertigung des Fotos unentgeltlich, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Klägerin des Rechtes am eigenen Bild vollständig entledigt habe. Die Zustimmung zur Veröffentlichung des Fotos auf einer Internetseite begründe nicht automatisch das Recht zur Veröffentlichung auf jeder beliebigen Seite. Vielmehr wäre eine erneute Zustimmung der Klägerin erforderlich gewesen. Nicht berücksichtigungsfähig sei auch der Umstand, dass dem Beklagten gem. § 72 UrhG ein Urheberrecht am Lichtbild der Klägerin zustehe. Dieses Recht müsse hinter dem Recht am eigenen Bild der Klägerin zurückstehen. Der zu fordernde Schadensersatz berechne sich dabei unter Annahme einer fiktiven Lizenzanalogie, d.h. einer Lizenzgebühr, die die Klägerin für die Verwertung ihres Fotos hätte verlangen können.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter