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Abmahnkosten im Urheberrecht
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Abmahnkosten sind die Kosten, die bei dem Erstellen einer Abmahnung entstehen, wie etwa die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts. Soweit die Abmahnung berechtigt erfolgt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden. Die entstandenen Anwaltskosten kann der Verletzte in der Regel ersetzt verlangen. Das gilt zumindest dann, wenn der Verletzte mangels eigener hinreichender Sachkunde und Möglichkeit einen Rechtsanwalt einsetzten durfte. Bei Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung, die routinemäßig mit Urheberrechtsverletzungen befasst sind, soll der Ersatz der Anwaltskosten ausscheiden.

Die Höhe der Abmahnkosten bestimmt sich nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Maßgeblich sind der Gegenstandswert / Streitwert und Gebührensatz. Der Streitwert richtet sich nach der Höhe des durch die Rechtsverletzung drohenden Schadens und dem wirtschaftlichen Interesse in der Sache. Der Gebührensatz liegt in der Regel bei 1,3 Gebühren. Bestimmt wird der Gebührensatz nach den Umständen des Einzelfalls. Ausschlaggebend sind dabei Umfang und Schwierigkeit der Sache. Handelt es sich um die erstmalige Abmahnung einer unerheblichen Rechtsverletzung in einem einfach gelagerten Fall außerhalb des geschäftlichen Verkehrs, werden die als erforderlichen erstattungsfähigen Kosten auf 100 Euro beschränkt.

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