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Architekturwerk
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Architektur umfasst das planvolle Gestalten und Entwerfen von Bauwerken. Soweit Bauwerke Gegenstand einer persönlichen geistigen Schöpfung sind, genießen sie den Schutz des Urheberrechts. Nach der Rechtsprechung des BGH kommt es nicht darauf an, ob der Architekt die Absicht hatte, ein Kunstwerk zu schaffen. Entscheidend ist vielmehr, ob ein künstlerisches Schaffen vorliegt, dass sich im Bauwerk objektiviert. Maßgebliches Kriterium ist die Individualität, allein der Gebrauchszweck schließt den Kunstschutz eines Bauwerks nicht aus. Werke der Architektur sind aber nicht nur bereits errichtete Bauwerke, erfasst werden auch Bauwerke, die nur auf Plänen dargestellt sind. Der urheberrechtliche Schutz greift auch hier, soweit das skizzierte Werk die erforderliche Individualität aufweist.

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