Aufführungsrecht
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Das Aufführungsrecht ist in § 19 Absatz 2 UrhG geregelt und gehört zu den ausschließlichen Verwertungsrechten urheberrechtlich geschützter Werke. Danach hat der Urheber des geschützten Werks das Recht, das geschützte Werk zu Gehör zu bringen. Erfasst werden ausschließlich musikalische Darbietungen (Konzerte) sowie das Recht ein sonstiges Werk bühnenmäßig öffentlich darzustellen, wie bspw. Theaterstücke, Musicals oder Opernaufführungen.