Bearbeitung
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Die Bearbeitung urheberrechtlich geschützter Werke ist nur mit Zustimmung des Urhebers zulässig, fehlt die Zustimmung ist die Bearbeitung unzulässig.
Wird ein vorhandenes fremdes Werk bearbeitet kann die Bearbeitung eigenen urheberrechtlichen Schutz erlangen. Damit das Ergebnis der Bearbeitung ebenfalls urheberrechtlich geschützt wird muss die Bearbeitung eine eigene geistige Schöpfung darstellen.