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Beseitigung nach Urheberrecht
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Der Anspruch auf Beseitigung ist in § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt  setzt einen durch eine Verletzungshandlung bewirkten und andauernden Störungszustand voraus, der durch Unterlassen allein nicht beseitigt werden kann. Der Anspruch besteht verschuldensunabhängig, ist aber ausgeschlossen, soweit eine Duldungspflicht besteht. Die erforderlichen Beseitigungsmaßnahmen richten sich nach Art und Umfang der jeweiligen Beeinträchtigung.

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