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Gewerbliches Ausmaß im Urheberrecht
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Wer im gewerblichen Ausmaß Urheberrechte verletzt, kann auf Auskunft über die Herkunft und Vertriebswege der rechtsverletzenden Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Das gewerbliche Ausmaß kann sich nach § 101 Abs. 1 UrhG sowohl aus der Anzahl als auch der Schwere der Rechtsverletzungen ergeben. Wird nur ein einzelnes Werk im Internet zum Tausch angeboten, muss also eine schwere Rechtsverletzung vorliegen, um ein gewerbliches Ausmaß und damit einen Auskunftsanspruch zu begründen. Die Rechtsprechung hat folgende Anhaltspunkte für die Annahme eines gewerblichen Ausmaßes entwickelt: Das zum Tausch angebotene Werk muss von hohem Wert sein. Dies wird angenommen, wenn die Rechtsverletzung innerhalb der relevanten Verwertungsphase erfolgte. Bei Werken der Unterhaltungsmusik ist die relative Verwertungsphase grundsätzlich auf sechs Monate beschränkt. Nach Ablauf der sechs Monate müssen besondere Umstände vorliegen, um ein Fortdauern der relevanten Verwertungsphase zu begründen, wie etwa anhaltender besonders großer Erfolg des Werkes. Hierfür ausreichend ist eine Platzierung in den TOP 50 der Verkaufscharts der Musikindustrie zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung.

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