Haftung - Störerhaftung
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Nach der Rechtsprechung des BGH haftet derjenige als Störer auf Unterlassung, der ohne Täter oder Teilnehmer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsgutes beiträgt. Die Störerhaftung setzt kein Verschulden voraus. So kann der Anschlussinhaber als Störer auf Unterlassung haften, der es versäumt seinen Router zu sichern, wenn Dritte über seinen Internetanschluss urheberrechtlich geschützte Werke in Internettauschbörsen einstellen.