Lichtbildwerk
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Lichtbildwerke sind Fotografien, die eine persönliche geistige Schöpfung darstellen. Als urheberrechtlich geschützte Werke sind sie bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers geschützt. Die Auswahl eines ungewöhnlichen Motivs begründet nicht automatisch eine persönliche geistige Schöpfung. Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Lichtbildwerk vor, wenn der Urheber durch den gezielten Einsatz eines oder mehrerer nachfolgend aufgezeigter Ausdrucksmittel das Bildresultat in einer Weise derart beeinflusst und prägt, dass eine persönliche und geistige Schöpfung vorliegt. Als Ausdruckmittel kommen etwa die Auswahl eines bestimmten Ausschnitts, Schärfentiefe, Format oder Bildauflösung in Betracht.