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Nachvergütung (angemessene)
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Die angemessene Nachvergütung ist in § 32a UrhG geregelt. Der Urheber oder Miturheber eines Werkes kann einen Nachvergütungsanspruch geltend machen, wenn sich herausstellt, dass das ursprünglich vereinbarte Honorar unangemessen war. Das wird angenommen, wenn die ursprünglich vereinbarte Nutzungsvergütung in einem auffälligen Missverhältnis zu den Vorteilen und Erträgen des Werkes steht. Zweck ist es, den Urheber unter allen Umständen angemessen an den Erträgen seines Werkes zu beteiligen. Ein Verzicht auf dieses Recht ist ausgeschlossen. Um den Nachvergütungsanspruch durchzusetzen kann der Berechtigte zunächst einen Auskunftsanspruch über die Höhe der erzeilten Erlöse geltend machen und dann die entsprechend angemessene Nachhonorierung einklagen.

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