Nutzungsrecht- einfaches + ausschließliches
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Der Urheber kann einem Dritten das Recht einräumen, das Werk auf einzelne oder alle Nutzungsarten zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet werden. Es kann räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden. Der Inhaber des einfachen Nutzungsrechts kann das Werk neben dem Urheber oder anderen Berechtigten auf die ihm erlaubte Art nutzen. Eine Nutzung durch andere ist nicht ausgeschlossen. Der Inhaber des ausschließlichen Nutzungsrechts kann das Werk exklusiv nutzen. Er kann anderen Personen die Nutzung des Werks untersagen. Zudem kann er mit Zustimmung des Urhebers Dritten einfache Nutzungsrechte einräumen.
Tobias Röttger
Rechtsanwalt für Urheber- und Medienrecht
Rechtsanwalt Tobias Röttger, Medienrecht LL.M. – zertifizierter Datenschutzbeauftragter