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Nutzungsrechte
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Der Urheber eines Werkes hat grundsätzlich das ausschließliche Nutzungsrecht an seinem Werk. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht, das Werk zu veröffentlichen, zu vervielfältigen oder auf andere Art zu verbreiten. Der Urheber kann Dritten Nutzungsrechte zur Nutzung seines Werkes einräumen. Ohne die Einräumung von Nutzungsrechten sind Dritte nicht berechtigt, das Werk zu nutzen. Das Nutzungsrecht kann als einfaches oder ausschließliches Recht sowie räumlich, zeitlich oder inhaltlich beschränkt eingeräumt werden.

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