Pornografie
Nachschlagewerk zum Urheberrecht
Nach der Rechtsprechung liegt Pornografie vor, bei groben Darstellungen des Sexuellen, die in einer den Sexualtrieb aufstachelnden Weise den Menschen zum bloßen, auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde degradieren. Diese Darstellungen bleiben ohne Sinnzusammenhang mit anderen Lebensäußerungen und nehmen spurenhaft gedankliche Inhalte lediglich zum Vorwand für provozierende Sexualität. Pornografische Verfilmungen können urheberrechtliche Werke darstellen. Meist handelt es sich in der Praxis jedoch allenfalls um Laufbilder.