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Prüfpflicht Provider
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Eine allgemeine Prüfpflicht für fremde Inhalte haben Provider nicht. Die Prüfpflicht besteht, sobald der Provider im Rahmen der Störerhaftung Kenntnis von rechtsverletzenden Inhalten erhält. Die Beanstandung ist an den für den Inhalt Verantwortlichen weiterzuleiten. Dieser muss zu einer Stellungnahme aufgefordert werden. Äußerst er sich zu der Beanstandung nicht, muss der Provider den beanstandeten Inhalt löschen. Kann der Verantwortliche aber berechtigte Zweifel an der Beanstandung substantiiert darlegen, hat der Provider dies dem Betroffenen mitzuteilen und ihn zu einer Stellungnahme aufzufordern. Unter Umständen muss der Betroffene Nachweise vorlegen, die das Vorliegen von rechtsverletzenden Inhalten belegen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, ist keine weitere Prüfung erforderlich. Ergibt sich aber aus dem Vortrag des Betroffenen, dass die beanstandeten Inhalte rechtswidrig sind, hat der Provider die beanstandeten Inhalte umgehend zu löschen. Zudem muss der Provider die von ihm bereitgehaltenen Fremdinformationen auf mögliche gleichartige Rechtsverletzungen überprüfen. Kommt er dem nicht nach kann er selbst auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.

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