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Unbekannte Nutzungsarten
Nachschlagewerk zum Urheberrecht

Neue Nutzungsarten entstehen durch technische Entwicklung. Nutzungsart ist jede konkrete technisch und wirtschaftlich eigenständige Verwertungsform eines Werkes. Nach Ansicht des BGH kommt es entscheidend auf die - im Vergleich zu bisherigen Nutzungsarten - wirtschaftlich eigenständige Vermarktungsmöglichkeit im Sinne einer zusätzlichen und vertieften Verwertung des Werkes an, welche zusätzliche Märkte erschließt und zusätzliche Einnahmen generiert, an denen der Urheber angemessen zu beteiligen ist. Die neue Nutzungsart ist abzugrenzen von der bloßen Substitution bereits bekannter oder bestehender Werknutzungen durch technische Verbesserungen. § 31 a UrhG beinhaltet eine Regelung, wonach auch Verträge über unbekannte Nutzungsarten geschlossen werden können. Es können alle Nutzungen übertragen werden - ob diese zur Zeit des Vertragsschlusses bekannt oder unbekannt waren spielt dabei keine Rolle. Ob es sich um eine unbekannte Nutzungsart handelt ist aber für das Vorhandensein und die Befristung des Widerrufsrechts von Bedeutung. Zudem kann dem Urheber bei unbekannten Nutzungsarten ein besonderer Vergütungsanspruch nach § 32 c UrhG zustehen.

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